Gültigkeitsdauer von Einwilligungen nach DSGVO

artikel 6 DSGVO 1a Einwilligung

Dem Widerruf der Einwilligung wird in der DSGVO eine wichtige Stellung eingeräumt. Artikel 7 Absatz 3 der DSGVO schreibt vor,
dass der Verantwortliche sicherstellen muss, dass die betroffene Person
die Einwilligung jederzeit widerrufen kann und dass der Widerruf der
Einwilligung so einfach sein muss wie die Erteilung der Einwilligung.
Möglicherweise kann sich eine einmal wirksam abgegebene Einwilligung
aber auch „überholt“ haben. Erfolgt nach Abgabe einer Einwilligung
keine Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
betroffenen Person, die sich auf genau diese Einwilligung stützt, ist
die Vermutung nicht abwägig, dass die Einwilligung des Betroffenen
nicht mehr aktuell sein könnte.
Die Zivilgerichte sehen bei erteilten Einwilligungen zur werblichen
Kontaktaufnahme teilweise keine unbegrenzte Gültigkeit. Das LG
München hat in seinem Urteil vom 8. April 2010, Az. 17 HK O 138/10
entschieden, dass eine vor 17 Monaten erteilte und bisher nicht
genutzte Einwilligung zur E-Mail-Werbung keine gültige Rechtsgrundlage
mehr sein kann, da sie „ihre Aktualität verloren“ habe.
Tatsächlich enthält die DSGVO keine festgelegte Frist, wie lange eine
Einwilligung gilt. Wie lange die Einwilligung gültig ist, hängt vom Kontext,
dem Umfang der ursprünglichen Einwilligung und den Erwartungen
der betroffenen Person ab. Wenn sich die Verarbeitungsvorgänge
beträchtlich ändern oder weiterentwickeln, ist die ursprüngliche Einwilligung
nicht länger gültig. Dann muss eine neue Einwilligung eingeholt
werden.
Die WP29 empfiehlt im WP259 rev.01, die Einwilligung in angemessenen
Zeitabständen zu erneuern. Wenn alle Informationen erneut
erteilt werden, hilft das sicherzustellen, dass die betroffene Person
gut darüber informiert bleibt, wie ihre Daten verwendet werden und
wie sie ihre Rechte ausüben kann.

Quelle: Europäische Kommission