Live Test Datenschutzbeauftragter

Wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten in meiner Firma?

Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss? Datenschutz ist ein wesentliches Element moderner Geschäftsführung und stellt sicher, dass personenbezogene Daten sicher und gesetzeskonform verarbeitet werden. Unsere interaktive Checkliste hilft Ihnen dabei, anhand gezielter Fragen zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit und finden Sie es heraus – einfach, schnell und zuverlässig. Schützen Sie Ihr Unternehmen und die Daten Ihrer Kunden mit unserer Unterstützung!

Gehen Sie die folgenden Fragen gewissenhaft durch, um ein präzises Ergebnis zu bekommen. Es ist möglich, dass Sie unabhängig von der Personenanzahl in Ihrem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

Quiz Anfang:

Verarbeiten Sie personenbezogene Daten?

Erläuterung:

Personenbezogene Daten

Nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sind beispielsweise:

• Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
• Anschrift, Telefonnummer, personalisierte E-Mail Adresse
• Konto-, Kreditkartennummer
• Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
• Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
• Vorstrafen
• genetische Daten und Krankendaten
• Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse

Kundendaten gehören ebenso zu den personenbezogenen Daten wie die Personaldaten von Beschäftigten. Personenbezogene Kundendaten sind beispielsweise Namen von Ansprechpartnern oder E-Mail-Kontaktdaten.

Dabei ist die technische Form dieser Angaben nicht von Bedeutung. Auch Fotos, Videoaufnahmen, Röntgenbilder oder Tonbandaufnahmen können personenbezogene Daten enthalten. Um Angaben über eine bestimmte Person handelt es sich, wenn die Daten mit dem Namen der betroffenen Person verbunden sind oder sich aus dem Inhalt bzw. dem Zusammenhang der Bezug unmittelbar herstellen lässt. Bestimmbar ist eine Person, wenn ihre Identität unmittelbar oder mittels Zusatzwissen festgestellt werden kann.

Die Angaben müssen sich auf einen lebenden Menschen beziehen. Einzelangaben über juristische Personen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine, sind keine personenbezogenen Daten. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Angaben auch auf die hinter der juristischen Person stehenden Personen beziehen, das heißt auf sie „durchschlagen“. Dies kann beispielsweise bei der GmbH einer Einzelperson oder bei einer Einzelfirma der Fall sein, wenn enge finanzielle, persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der natürlichen und der juristischen Person bestehen.

Verarbeitung

Gemäß § 3 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz ist das Verarbeiten das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.

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