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Ihr externer Datenschutzbeauftragter

Willkommen auf der Webseite von Oliver Krause, Ihrem externen Datenschutzbeauftragten, Datenschutzauditor und Experten für Digitalisierung im Rhein-Main Gebiet, Hamburg, Berlin und München. Ich stehe meinen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter (eDSB) im Rhein-Main Gebiet sowie im Norden und im Süden Deutschlands zur Verfügung. Langjährige Erfahrung, professionelle Software für die Verwaltung Ihres Datenschutz-Managements sowie Zertifizierungen als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor sind ein Garant für die Erfüllung Ihrer Datenschutzanforderungen.

ONLINE TEST DSB JA ODER NEIN?

Nutzen Sie meinen Online-Schnelltest für eine erste Einschätzung ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen:

Schnelltest DSB ja oder nein?

Wer benötigt einen Datenschutzbeauftragten?

Warum oder wann benötige ich einen Datenschutzbeauftragten? Diese Frage höre ich sehr oft. In der Regel ist das einfach zu beantworten. Nutzen Sie meinen Online Test für eine erste Einschätzung ob Sie in Ihrer Firma, Verein oder Organisation einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Rechts in der blauen Box finden Sie den Link zum Test.

DATENSCHUTZ GENERATOR

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Mainz, Wiesbaden, Frankfurt, Hamburg, Amsterdam

Als externer Datenschutzbeauftragter betreue ich meine Mandanten im Rhein-Main Gebiet und einigen anderen Städten in Deutschland. Das eingesetzte Datenschutzmanagementsystem ist über die Landesgrenzen hinweg in verschiedenen Ländern Europas im Einsatz. Unsere Datenschutzschulung erhalten die Mitarbeiter unserer Mandanten persönlich oder über eine Online Schulungsplattform.

Informationen und News Datenschutz

Lesen Sie in meinem Datenschutzblog über Erfahrungen als Datenschutzbeauftragter oder im Datenschutz Radar wichtige News über Änderungen im Bereich Datenschutz. Den Datenschutz Radar können Sie hier erreichen: Datenschutz Radar

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Wir rufen Sie zurück, wenn es Ihnen passt!
Tag für Anruf (mindestens 1-2 Tage in der Zukunft)
Wir nutzen diese Daten nur zur einmaligen Kontaktaufnahme. Lesen Sie hierzu auch unseren Datenschutzhinweis.

News & Infos zum Thema Datenschutz

Artikel 62 – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

(1)   Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.   (2)   Verfügt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder werden die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen …

Artikel 60 – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

(1)   Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.   (2)   Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame …

Artikel 59 – Tätigkeitsbericht

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem …