(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr.182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel5 der Verordnung (EU) Nr.182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel8 der Verordnung (EU) Nr.182/2011 in Verbindung mit deren Artikel5.