Office 365 – ein Datenschutzproblem?

Office 365 – ein Datenschutzproblem?

In der Fachpresse, aber auch in den allgemeinen Medien war in letzter Zeit zu lesen, dass Office 365 Schwachstellen beim Datenschutz aufweisen soll. Um was geht es dabei? Muss diese Diskussion den „normalen Nutzer“ überhaupt interessieren? Und wenn ja: Was kann und muss er selbst tun?

Office 365 als Palette von Online-Anwendungen

Office 365, ein Produkt von Microsoft, bietet den Zugriff auf eine ganze Reihe von Webanwendungen, von Outlook über Excel bis OneDrive. Sie stehen dem Anwender online zur Verfügung. Der Marktanteil von Office 365 ist hoch und wächst seit Jahren. Kein Wunder, dass Fragen des Datenschutzes rund um Office 365 große Aufmerksamkeit finden.

Kritik der Datenschutzbehörden

In der letzten Zeit war da und dort verkürzt zu lesen, Office 365 verstoße gegen den Datenschutz und dürfe bald nicht mehr eingesetzt werden. Um es gleich zu sagen: Das ist natürlich nicht richtig. Die Aufsichtsbehörden haben nicht etwa angekündigt, den Einsatz von Office 365 zu verbieten. Vielmehr haben sie mit knapper Mehrheit (also nicht etwa einstimmig) festgestellt, dass derzeit kein datenschutzgerechter Einsatz von Office 365 möglich sei.

Diese Aussage ist eine Art Zwischennachricht. Im Augenblick laufen Verhandlungen zwischen den Aufsichtsbehörden und Microsoft. Dabei werden die aufgetretenen Fragen diskutiert. Das wird mit Sicherheit eine gewisse Zeit brauchen. Von den Ergebnissen wird über kurz oder lang zu hören sein.

Unproblematische Verwendung von Daten

Die Aufsichtsbehörden haben einige Fragen aufgeworfen, die recht interessant sind. Dabei geht es vor allem um den Vertrag zwischen Microsoft und den Unternehmen oder Verwaltungen, die Office 365 einsetzen. Dort ist geregelt, wofür Microsoft die personenbezogenen Daten verwendet, die von den Nutzern übermittelt werden.

Ein Punkt ist dabei völlig unproblematisch: Microsoft verwendet diese Daten, um die vereinbarten Dienste zu erbringen. Wenn etwa Outlook funktionieren soll, dann muss Microsoft die Daten verarbeiten, die dafür notwendig sind. Das Versenden einer E-Mail klappt beispielsweise nur, wenn die nötige E-Mail-Adresse vorhanden ist und zum Versenden der Mail benutzt wird. Daran gibt es auch keine Kritik.

Verwendung von Daten für „Geschäftstätigkeiten“

Schwieriger wird es, weil Microsoft laut Vertrag Daten auch für „legitime Geschäftstätigkeiten von Microsoft“ verwenden darf. Diese Formulierung ist recht allgemein. Deshalb stellt sich die Frage, ob Unternehmen, die Office 365 nutzen, Microsoft Daten für diesen Zweck zur Verfügung stellen dürfen. In mancherlei Hinsicht lautet die Antwort eindeutig Ja. Das gilt etwa für die Abrechnung von Dienstleistungen, die Microsoft erbringt. Bei anderen Punkten ist dies nicht so eindeutig. So ist die Bekämpfung von Betrug und Cyberkriminalität sicher eine wichtige Angelegenheit. Hier kann man allerdings schon diskutieren, welche Daten dafür konkret erforderlich sind und deshalb an Microsoft übermittelt werden dürfen.

Feld für Fachleute

Diese wenigen Beispiele zeigen, dass es hier um Fragen für Datenschutz-Fachleute geht. Wie exakt müssen vertragliche Bestimmungen sein? Welche technischen Sicherungsmaßnahmen muss Microsoft vorhalten? Das ist alles wichtig. Für den normalen Anwender von Office 365 im Büro lohnt es aber nicht, sich damit zu befassen. Anders wäre das nur, wenn er aus privater Leidenschaft tief in Fragen des Datenschutzes einsteigen will.

Fragen an sich selbst stellen!

Reicht es also, sich ruhig zurück zu lehnen und Office 365 einfach zu nutzen, ohne lange zu überlegen? Das wäre auch wieder zu einfach gedacht. Vielmehr sollte gerade der normale Nutzer im Büro einmal kurz nachdenken, was er alles mit Office 365 macht. Das ist im Normalfall erstaunlich viel. Von Mails war schon die Rede. Aber auch einige Gedanken darüber, was so alles in Excel-Tabellen steht, könnten sinnvoll sein.

Vorgaben des Arbeitgebers beachten!

Auf der Basis der Frage „Was tue ich hier eigentlich?“ sollte der Nutzer dann überlegen, ob er sich dabei an die Vorgaben des Unternehmens hält, bei dem er arbeitet. Ist die Excel-Tabelle vielleicht um die eine oder andere Spalte erweitert, weil das so praktisch erschien? Oder hatte das Unternehmen eine solche Spalte vielleicht bewusst nicht vorgesehen?

Eigene Verantwortung sehen!

Das sind Fragen, die nicht Microsoft betreffen. Man sollte nie vergessen, dass auch Office 365 nur ein Werkzeug ist. Solange es nicht benutzt wird, speichert es keinerlei Daten und gibt auch keine weiter. Wenn es Daten speichert und weitergibt, dann hat das der Nutzer ausgelöst. Dafür ist er verantwortlich und nicht Microsoft.

 

US Gesetz hebelt DSGVO aus

cloud act

Gemäß dem Patriot Act von 2001 müssen US-Unternehmen personenbezogene Daten auf Verlangen von US-Behörden herausgeben. Dies galt bisher allerdings nur, wenn die Daten in den USA lagen. Mit dem CLOUD Act stellt die Trump Regierung nun auch den Zugriff auf ausländische Server sicher.

Entgegen dem Titel des Gesetzes hat es nicht zwingend etwas mit Cloud-Diensten zu tun. C.L.O.U.D steht für „Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act“, ( „Gesetz zur Klarstellung des rechtmäßigen Umgangs mit Daten im Ausland“).  Das Gesetz stellt sicher, dass es keine Rolle mehr spielt, ob Daten „in der Cloud“ oder in einem bestimmten Datenzentrum gespeichert sind – ob im In- oder Ausland.

Unternehmen in den USA müssen gemäß dem sogenannten Patriot Act gespeicherte Daten, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sind, auf behördliche oder richterliche Anweisung herausgeben. Auch wenn die Voraussetzungen für eine solche Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen im Detail voneinander abweichen, gilt dies im Grundsatz so in vielen Ländern. Ein neues LIcht hat allerdings ein Streit zwischen dem US-Konzern Microsoft und der US-Regierung auf dieses Thema geworfen. Das Unternehmen hatte sich einer richterlichen Anordnung auf Datenherausgabe widersetzt, weil sich die Daten nicht in den USA, sondern in einem Rechenzentrum in Irland befanden.

Microsoft argumentierte in dem Fall mit dem Datenschutz und damit, dass das Datenschutzrecht des Landes gelte, in dem die Daten gespeichert sind. Und das sieht in einem solchen Fall vor, dass irische Behörden und Gerichte auf der Basis von Rechtshilfeabkommen ihren US-Kollegen Amtshilfe gewähren oder eben verweigern. Nur bei Vorliegen aller entsprechenden Voraussetzungen darf dann eine Datenübermittlung stattfinden. Unabhängig von Daten ist Amtshilfe bislang bei grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen stets das übliche Vorgehen.

Am 17. April 2018 erklärte der US Supreme Court, das höchste US-amerikanische Gericht, den Rechtsstreit auf Antrag der US-Regierung für erledigt. Nun muss Microsoft den US-Ermittlungsbehörden Zugriff auf die in der EU gespeicherten Daten gewähren. Der Grund für diese überraschende Wendung liegt in einem neuen Gesetz, das den Zugriff US-amerikanischer Behörden auf Daten erheblich ausweitet – sogar rückwirkend.

Der CLOUD Act der USA verlangt die Herausgabe von Daten unabhängig davon, ob sie sich in den USA oder anderswo befinden. Das steht im Konflikt mit dem Recht der EU und ihrer Mitgliedsstaaten. Ohne Rechtshilfeabkommen dürfen personenbezogene Daten alleine schon aufgrund der DSGVO nicht an US-Behörden übergeben werden. Betroffene Unternehmen müssen sich also entscheiden, welches Recht sie verletzen. Eine auf Dauer inakzeptable Situation. Ob sich die USA doch noch auf Gespräche mit der EU zur Lösung dieser Gemengelage einlässt, ist offen. Bislang will sie nur direkt mit den Regierungen einzelner Staaten sprechen.

Firmen wie Microsoft hatten z.B. Ihren Service Office 365 aus Datenschutzgründen in Datencentren der T-Systems in Deutschland ausgelagert um selber keinen Zugriff mehr auf die Daten zu haben. Mit dem CLOUD Act kann auch diese Lösung nicht vor Zugriffen der US Regierung schützen.

Wie sich dieser Konflikt angesichts ablehnender Haltung der US-Regierung zu Gesprächen über diesen Punkt mit der EU-Kommission lösen lässt, ist derzeit nicht absehbar. Leidtragende sind die Unternehmen. Wer als Betroffener auf Nummer sicher gehen will, muss künftig  nicht nur darauf achten, wo seine Daten gespeichert sind, sondern auch, wo das speichernde Unternehmen seinen Sitz hat. Das gilt auch für nicht personenbezogene Daten, die etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfassen.

 

Die neuen GSGVO Regeln werden uns noch lange beschäftigen

Berlin, 24.05 2018

Presseinformation

Start DS-GVO am 25. Mai 2018: „Die neuen Regeln werden uns noch lange beschäftigen.“ 

BvD-Experten begleiten Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung

Mit dem Start der Datenschutz-Grundverordnung am Freitag beginnt in Europa eine neue Zeitrechnung für den Datenschutz. Doch in einigen Punkten fehlt Unternehmen, Selbständigen und auch den Aufsichtsbehörden noch Rechtssicherheit. „Die neuen Regeln werden uns noch lange über den 25. Mai hinaus beschäftigen“, sagte BvD-Vorstand Thomas Spaeing am Donnerstag in Berlin.

Rechtsunklarheit besteht laut Spaeing unter anderem beim Beschäftigtendatenschutz und in der Abstimmung mit der ePrivacy-Verordnung, die aller Voraussicht erst Ende 2019 an die DS-GVO angepasst wird. Ein vielfach diskutiertes Thema ist auch der Medienbruch bei den Informationspflichten, z. B. bei der Videoüberwachung oder auch der einfachen Kontaktaufnahme im Geschäftsleben.

Auch deshalb hofft der BvD, dass die Aufsichtsbehörden mit dem Start der DS-GVO zunächst „mit Augenmaß“ Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinien begleiten werden. „Auch die Aufsichtsbehörden wissen um die vielen Fragen, die noch ungeklärt sind“, sagte Spaeing. „Deshalb sollten Unternehmen sie nicht als Gegner, sondern als Partner verstehen“. Wichtig sei allerdings, dass die Unternehmen auch die Bereitschaft zeigten, das neue Regelwerk umzusetzen.

Der BvD stellt für Behörden und Unternehmen, die noch fachkompetente Datenschutz-Experten suchen, eine Übersicht der Mitglieder zur Verfügung. „Nach dem Ansturm der letzten Monate erhalten wir von unseren Mitgliedern Hinweise, dass sie wieder Kapazitäten haben“, sagte Spaeing.

Zudem stellt der BvD auf seiner Internetseite www.bvdnet.de aktuelle Informationen zur DS-GVO bereit.

Ihr BvD-Ansprechpartner:

Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing, Budapester Straße 31, 10787 Berlin

Tel: 030 . 26 36 77 60, E-Mail: bvd-gs@bvdnet.de