Pflichten beim Verlust mobiler Endgeräte

Handy verloren Meldepflicht?

Mobile Endgeräte sind bei Dieben beliebt und können leicht verloren gehen. Besonders Laptops werden oft vergessen oder gestohlen. Wenn dies passiert, sollte man unbedingt handeln und den Verlust seinem Unternehmen melden, um die Situation nicht noch schlimmer zu machen.

So sieht eine peinliche Situation aus

Stellen wir uns folgende peinliche Situation vor: Sie waren auf Geschäftsreise und haben Ihren Laptop dabei gehabt. Als Sie Abends in Ihrer Wohnung ankommen, stellen Sie fest, dass er verschwunden ist. Nachdem ein Anruf im Hotel keine Ergebnisse liefert, bleibt nur der ICE oder das Taxi als möglicher Ort des Geschehens übrig. Am nächsten Morgen beginnen Sie mit der Suche nach Ihrem Laptop – eine zeitaufwendige Angelegenheit. Sollten Sie nun sofort Ihrem Unternehmen davon berichten oder erst einmal abwarten?

Der Kontrollverlust ist das Problem

Der finanzielle Schaden für das Unternehmen kann beträchtlich sein, wenn ein teurer Laptop verloren geht und nicht wiedergefunden wird. Doch aus Datenschutzsicht liegt das eigentliche Problem woanders: dem Kontrollverlust über das Gerät selbst! Dadurch besteht auch die Gefahr eines Datenlecks und einer Verletzung der Vertraulichkeit dieser Informationen – es sei denn sie waren gut verschlüsselt bzw. zusätzlich in einer Cloud gespeichert.

Das führt zu einem meldepflichtigen Datenschutzvorfall

In solch einem Fall handelt es sich um einen meldepflichtigen Datenschutzvorfall gemäß den Vorschriften zur Aufsicht des Datenschutzes . Dies bedeutet, dass sowohl die zuständige Behörde informiert werden muss als auch alle betroffenen Personen darüber informiert werden sollen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen eine Meldung an diese Behörde nicht notwendig ist. Solche speziellen Fälle sollten Fachleuten überlassen werden, daher sollte man den Verlust des Geräts sofort am nächsten Morgen im Unternehmen melden.

Eine Verschlüsselung ist in jedem Fall Gold wert

Eine gute Verschlüsselung der Festplatte kann in jedem Fall sehr hilfreich sein. Normalerweise ist dies bereits auf Ihrem Laptop implementiert, es sei denn Sie haben Änderungen daran vorgenommen. Sind Sie sich unsicher, dann fragen Sie besser im Unternehmen nach! Wenn die Datenverschlüsselung dem aktuellen Stand der Technik entspricht, sollten Unbefugte normalerweise keinen Zugriff auf die Daten erhalten können – was einer schlaflosen Nacht vorbeugen würde und auch rechtliche Vorteile für das Unternehmen mitbringt.

Dank Verschlüsselung entfällt die Meldepflicht gegenüber der Aufsicht

Dank der Verschlüsselung entfällt auch die Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden für Datenschutz – sofern davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht (gemäß Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 DSGVO). Dennoch bleibt Ihre Pflicht zur Meldung an Ihr eigenes Unternehmen bestehen, da diese vertraglich geregelt ist. Das ermöglicht dem Arbeitgeber eine Untersuchung des Vorfalls, andernfalls droht Ihnen möglicherweise eine Abmahnung.

Eine gewisse Vorsicht wäre gut 

Es wäre natürlich am besten, von Anfang an vorsichtig zu sein, um Diebstahl oder Verlust zu vermeiden. Das mag leicht gesagt als getan sein. Prüfen Sie daher genau, wann und wo sie ihr mobiles Endgerät wirklich benötigen. Wenn beispielsweise nach einer schwierigen Konferenz ein gemütliches Abendessen geplant ist, könnten Sie den Laptop mitnehmen. Jedoch wäre es möglicherweise besser, ihn im sicheren Hotelzimmer zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Meldungen bei der Datenschutzbehörde haben, vereinbaren Sie einen Telefontermin mit mir: Datenschutz Beratung

5 Jahre DSGVO in Europa und kein bisschen besser?

5 Jahre DSGVO

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft und hat seitdem große Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Unternehmen personenbezogene Daten verwalten und schützen. Fast fünf Jahre nach ihrer Einführung ist es an der Zeit, die Auswirkungen der DSGVO zu bewerten und einen Blick auf ihre Zukunft zu werfen.

Die DSGVO wurde entwickelt, um die Datenschutzgesetze der Europäischen Union (EU) zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie gibt Einzelpersonen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten und stellt sicher, dass Unternehmen verantwortungsbewusst mit diesen Daten umgehen. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder speichern, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

In den vergangenen fünf Jahren hat die DSGVO die Art und Weise verändert, wie Unternehmen personenbezogene Daten behandeln. Die Verordnung hat Unternehmen dazu veranlasst, ihre Datenschutzpraktiken zu überdenken und zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie den neuen Vorschriften entsprechen. Unternehmen müssen nun beispielsweise eine klare und verständliche Datenschutzerklärung bereitstellen, die die Betroffenen über die Art, den Zweck und die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Darüber hinaus müssen Unternehmen auch sicherstellen, dass sie die Einwilligung der betroffenen Personen einholen, bevor sie deren Daten verarbeiten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der DSGVO ist das Recht auf Vergessenwerden, das Einzelpersonen das Recht gibt, ihre Daten von Unternehmen löschen zu lassen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden sicher und geschützt aufbewahren, und sie müssen sicherstellen, dass sie die Daten gemäß den Richtlinien der DSGVO verwenden.

Obwohl die DSGVO in Europa weit verbreitet ist und von vielen Unternehmen umgesetzt wurde, gibt es auch Kritik an der Verordnung. Einige Unternehmen haben argumentiert, dass die Einhaltung der DSGVO zu kostspielig und zeitaufwendig ist und dass es schwierig ist, den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Einige haben auch argumentiert, dass die DSGVO den Wettbewerb in einigen Branchen behindert und die Innovation einschränkt.

Die Zukunft der DSGVO hängt davon ab, wie sie von den Unternehmen und Einzelpersonen akzeptiert wird. Die DSGVO hat bereits einen großen Einfluss auf den Datenschutz in Europa und darüber hinaus gehabt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die DSGVO in den kommenden Jahren entwickeln wird und ob sie dazu beitragen wird, den Datenschutz und die Privatsphäre von Einzelpersonen weiter zu verbessern.

Aus meiner Sicht, des Datenschutzbeauftragten, hat die DSGVO trotz vieler Umsetzungshürden viel positives bewirkt. Neben den wirklich nötigen Betroffenenrechten haben Unternehmen begonnen sich intensiver mit Ihrer IT-Sicherheit und Infrastruktur zu beschäftigen. Dienstleister wurden vor der Beauftragung genauer unter die Lupe genommen und Schwachstellen schon vor möglichen Datenpannen behoben.

Einige Unternehmen haben sogar durch die Erstellung der Verarbeitungsverzeichnisses und die oftmals dadurch offengelegten Organisationsschwachpunkte die Digitalisierung vorangetrieben und verbesserte Organisationsstrukturen aufgebaut.

Wer erst einmal die erste Hürde der DSGVO Aufgaben gemeistert hat, erkennt schnell, dass die Pflege des geforderten Datenschutzmanagementsystems im laufenden Betrieb einen relativ geringen Aufwand erzeugt, wenn die nötigen Prozesse erst einmal etabliert sind.

Was ich noch festgestellt habe ist, dass fast alle beteiligten Personen der DSGVO Umsetzung innerhalb der Firmen ein erweitertes Bewusstsein über die Weitergabe Ihrer eigenen personenbezogenen Daten im Privatleben entwickelt haben und auch in der Arbeit deutlich vorsichtiger mit personenbezogenen Daten anderer umgehen.

Wie so häufig, bestätigen die wenigen Ausnahmen auch hier die Regel.

Missbrauch von Daten für private Zwecke

Wer in einem Unternehmen arbeitet, hat normalerweise Zugang zu Daten von Kunden. Jedem ist klar, dass er diese Daten nicht für private Zwecke nutzen darf. Aber was sind die Folgen, wenn das trotzdem einmal geschieht? Mit einer Geldbuße dürften die wenigsten rechnen.

Nehmen wir einfach einmal an …

Angenommen, Sie haben von jemandem noch Geld zu bekommen. Leider ist Ihr Schuldner inzwischen umgezogen. Sie wissen nur nicht, wohin. Sie vermuten, dass er zu den Kunden Ihres Arbeitgebers gehören könnte. Und tatsächlich: Ein Blick in die Kundendatenbank bestätigt das. Mit einem Mausklick haben Sie seine neue Adresse gefunden.

Auch wenn Sie das sicher nie tun würden: Nehmen wir einmal an, Sie benutzen seine neue Adresse, um mit ihm wegen der Geldsache Verbindung aufzunehmen. Welche rechtlichen Folgen kann das haben?

Der Grundsatz der Zweckbindung ist verletzt

Es liegt auf der Hand, dass hier der Grundsatz der Zweckbindung verletzt ist. Der Kunde hat seine Daten dem Unternehmen genannt, damit das Unternehmen die Daten verwendet. Es braucht sie beispielsweise, um Bestellungen zu bearbeiten und auszuliefern. Nie würde der Kunde auf die Idee kommen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin diese Daten für irgendwelche privaten Zwecke „abzweigt“. Dafür waren sie nicht gedacht. Deshalb kann es gut sein, dass sich der Kunde bei der Datenschutzaufsicht beschwert.

Die Datenschutzaufsicht kann Geldbußen verhängen

Die Datenschutzaufsicht wird sich um den Fall kümmern. Seit die DSGVO gilt, hat die Datenschutzaufsicht viel mehr Befugnisse als vorher. Unter anderem kann sie Geldbußen verhängen. Das kann im Einzelfall richtig teuer werden. Einige Hundert Euro sind sehr schnell fällig. Das gilt natürlich auch, wenn jemand Daten des Arbeitgebers für private Zwecke missbraucht.

Wer muss mit einer Geldbuße rechnen?

Interessant ist dabei die Frage, wer für diesen Datenmissbrauch geradestehen muss. Ist es die beschäftigte Person, die die Daten missbraucht hat? Oder ist es der Arbeitgeber, für den sie tätig ist? Die Meinungen hierzu gehen zwischen den Aufsichtsbehörden auseinander.

Ein „Mitarbeiterexzess“ ist eine hässliche Sache

Die meisten Aufsichtsbehörden sprechen in einem solchen Fall von einem „Mitarbeiterexzess“. Gemeint sind damit nach einer gängigen Definition „Handlungen von Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Das hört sich zwar etwas juristisch an. Aber eigentlich ist ziemlich klar, was damit gemeint ist.

Ständige Überwachung soll nicht sein

Kein Arbeitgeber kann ständig hinter jedem Beschäftigten stehen. Und er soll das auch gar nicht tun. Deshalb kann der Arbeitgeber nicht für alles verantwortlich sein, was ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz treibt. Wenn der Beschäftigte sich dort um rein private Angelegenheiten kümmert, ist das keine Sache des Arbeitgebers. Dafür muss vielmehr der Beschäftigte selbst geradestehen. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte seine Möglichkeiten missbraucht, auf dienstliche Daten zuzugreifen.

Die Geldbuße dafür muss der Beschäftigte zahlen

Beim Missbrauch von Daten für private Zwecke hat das für den „Täter“ erhebliche Konsequenzen. Er wird durch diesen Missbrauch selbst zu der Stelle, die für den Umgang mit den Daten verantwortlich ist. Damit haftet er selbst für den Missbrauch der Daten. Die Datenschutzaufsicht kann gegen ihn persönlich ein Bußgeldverfahren einleiten und eine Geldbuße verhängen. 200 oder 300 Euro Geldbuße sind in solchen Fällen die untere Grenze. Es kann auch teurer werden.

Eine Geldbuße für den Arbeitgeber ist keine schöne Alternative

Letztlich noch unangenehmer wird es für den Beschäftigten, wenn eine Aufsichtsbehörde den Vorgang nicht als „Mitarbeiterexzess“ behandelt. Auch dann hat er selbstverständlich rechtliche Folgen. Sie richten sich gegen das Unternehmen. Denn irgendjemand muss natürlich für den Verstoß geradestehen. Und wenn es nicht der Mitarbeiter ist, ist es eben das Unternehmen.

In solchen Fällen gilt der Grundsatz: Unternehmen haften für das Fehlverhalten ihrer Beschäftigten. Deshalb wird die zuständige Datenschutzaufsicht eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängen.

Der Arbeitgeber wird Konsequenzen ziehen

Selbstverständlich wird das Unternehmen dies nicht einfach schulterzuckend zur Kenntnis nehmen. Vielmehr wird es das Fehlverhalten intern aufklären, arbeitsrechtliche Konsequenzen eingeschlossen. Deshalb gilt: Finger weg von dienstlichen Daten für private Zwecke! Das gilt auch dann, wenn es um scheinbar banale Daten wie eine Adresse geht. Die Folgen sind es auch hier nicht wert.

Die Praxisübernahme und das „Zwei-Schrank-Modell“

Was passiert eigentlich mit Behandlungsunterlagen, wenn eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger eine Arztpraxis übernimmt oder wenn eine neue Betriebsärztin auf den bisherigen Betriebsarzt folgt? Das „Zwei-Schrank-Modell“ stellt in solchen Fällen den Datenschutz sicher.

Höchster Schutz für medizinische Daten

Wer sich ärztlich behandeln lässt, erwartet für seine Daten höchsten Schutz. Die ärztliche Schweigepflicht spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie muss auch dann gewahrt bleiben, wenn ein Nachfolger eine Arztpraxis übernimmt oder wenn der Betriebsarzt wechselt.

Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren

Rein rechtlich ist alles klar: Nach Abschluss einer Behandlung muss ein Arzt die Patientenakte zehn Jahre lang aufbewahren. Das steht so in § 630f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Pflicht besteht fort, wenn ein Arzt beispielsweise in den Ruhestand tritt und die Praxis an einen Nachfolger übergibt. Die Patientenunterlagen müssen weiterhin zuverlässig geschützt sein.

Zu schnell steht die Aufbewahrungspflicht nur auf dem Papier

Doch wie lässt sich das in der Praxis sicherstellen? Der bisherige Praxisinhaber will sich im Ruhestand um die Unterlagen nicht mehr kümmern. Und ein Betriebsarzt, der ausgeschieden ist, hat inzwischen auch anderes zu tun. Verständlich, dass er sich mit den vorhandenen Unterlagen am liebsten nicht mehr befassen möchte.

Die Elemente des „Zwei-Schrank-Modells“

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet das „Zwei-Schrank-Modell“. Die Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen es. Inzwischen ist es allgemein üblich. Für klassische Patientenakten auf Papier funktioniert es in einer Arztpraxis so:

  • Man stellt in der Arztpraxis zwei Schränke auf.
  • In Schrank 1 kommen die Unterlagen, die bei der Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers entstanden sind. Sie werden eingeschlossen.
  • Schrank 2 ist zunächst völlig leer.
  • Den Schlüssel für beide Schränke erhält der Praxisnachfolger.
  • Der bisherige Inhaber der Praxis und sein Nachfolger schließen einen Vertrag. Darin verpflichtet sich der Nachfolger, die vorhandenen Unterlagen streng gesichert in Schrank 1 aufzubewahren.
  • Kommt ein Patient des bisherigen Praxisinhabers zum Nachfolger, fragt dieser den Patienten, ob er den Zugriff auf die vorhandenen Unterlagen erlaubt.
  • Meist ist das der Fall. Dann wird Schrank 1 geöffnet und die dort vorhandenen Unterlagen des Patienten kommen in Schrank 2.
  • Nach einiger Zeit hat sich Schrank 1 meist ziemlich geleert und Schrank 2 ziemlich gefüllt.
  • Die „Restunterlagen“ in Schrank 1 bleiben dort, bis die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist. Dann werden diese Unterlagen datenschutzgerecht vernichtet.

Das Modell funktioniert auch bei elektronischen Unterlagen

Das Beispiel der klassischen Patientenakten auf Papier ist besonders leicht nachzuvollziehen. Das Modell funktioniert jedoch auch, wenn die Patientenunterlagen in elektronischer Form vorhanden sind. In wenigen Jahren dürfte das die Regel sein. In diesem Fall wird das „Zwei-Schrank-Modell“ einfach elektronisch nachgebildet.

Der vorhandene Datenbestand wird bei der Übergabe der Praxis gesperrt und besonders gegen Zugriff gesichert. Erst wenn der Patient gegenüber dem Praxisnachfolger zustimmt, schaltet der Praxisnachfolger den Datensatz frei. Das muss er selbstverständlich nicht unbedingt persönlich tun. Auch jemand aus dem Sprechstundenteam, der dafür besonders eingewiesen ist, kann das erledigen.

Besonders datenschutzkonform: die Protokollierung von Zugriffen

Die elektronische Variante ist besonders datenschutzkonform. Bei ihr ist es problemlos möglich, jeden Zugriff zu protokollieren. Wenn die Protokollierung richtig eingerichtet ist, lassen sich die gespeicherten Daten im Nachhinein nicht mehr verändern. Dann lässt sich bei etwaigen Beschwerden leicht feststellen, ob alles ordnungsgemäß abgelaufen ist oder nicht.

Kleine Besonderheiten beim Wechsel des Betriebsarztes möglich

Beim Wechsel des Betriebsarztes lässt sich das Modell an die Strukturen anpassen, die jeweils vorhanden sind. Manche Unternehmen haben die Funktion des Betriebsarztes bei einer externen Praxis angesiedelt, die auch die Patientenunterlagen aufbewahrt. Dann passt alles, was bisher gesagt wurde, 1:1. Bei anderen Unternehmen erfolgt die Aufbewahrung der Patientenunterlagen im Unternehmen selbst. Zugriff hat dabei selbstverständlich nur der Betriebsarzt. In diesem Fall müsste der Schlüssel für die vorhandenen Unterlagen so lange beim bisherigen Betriebsarzt bleiben, bis ein neuer Betriebsarzt bestimmt ist.

Datenauskunft als Datenpanne?

Datenauskunft als Datenpanne

Die Umsetzung der DSGVO bereitet gerade bei den Betroffenenrechten weiterhin Probleme. So haben Unternehmen oftmals noch keinen richtigen Prozess, um Auskunftsersuchen datenschutzgerecht nachzukommen. So muss etwa geklärt werden, ob die anfragende Person wirklich die betroffene Person ist.

Fristen einzuhalten ist nicht alles

Stellen Sie sich vor, Sie sollen einen Antrag auf Auskunft bearbeiten. Sie müssen feststellen, ob Ihr Betrieb personenbezogene Daten verarbeitet, die die anfragende Person betreffen. Ist das der Fall, klären Sie, welche Daten dies sind und zu welchem Zweck Ihr Betrieb sie verarbeitet. Sie bereiten nun eine Kopie der personenbezogenen Daten vor, die Gegenstand der Verarbeitung sind, um diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

Dabei können Sie sich nicht beliebig Zeit lassen. Denn die Auskunft muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erteilt werden, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Nun darf es aber nicht passieren, dass Sie möglichst schnell die Datenkopie verschicken – sonst könnte die Datenauskunft zu einer Datenpanne werden.

Die Identität des Antragstellers muss geklärt sein

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben mehrfach deutlich gemacht: Es muss sichergestellt sein, dass die zu beauskunftenden Daten nicht unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hierauf ist auch insbesondere bei mündlicher oder elektronischer Auskunftserteilung zu achten.

Das bedeutet somit, dass Sie sicherstellen müssen, dass die Person, die die Auskunft wünscht, auch tatsächlich das Recht dazu hat, also tatsächlich die betroffene Person oder eine von der betroffenen Person bevollmächtigte Person ist. Das sollte jedes Unternehmen durch einen Prozess sicherstellen. Bei vielen Unternehmen ist dem aber noch nicht so, auch wenn die DSGVO bereits drei Jahre zur Anwendung kommt.

Nicht auf die falsche Prüfung der Identität setzen

Nun gibt es verschiedene Wege, um die Identität einer anfragenden Person zu überprüfen. Dabei muss dieser Weg zum einen datenschutzgerecht sein, also zum Beispiel keine unnötigen Daten abfragen. Zum anderen muss der gewählte Weg aber auch sicher genug sein.

Wenn Sie das Verfahren in Ihrem Unternehmen noch nicht kennen, erkundigen Sie sich bitte, bevor Sie ein Auskunftsersuchen bearbeiten. Wichtig ist auch, dass Sie die Einschränkungen der Verfahren kennen, die gern in der Praxis genutzt werden.

Ob beispielsweise die Identifizierung über ein Nutzerkonto (also Benutzername und Passwort) sicher ist, hängt sehr stark vom Passwort ab, das der Nutzer vergeben hat. Ist es zu leicht zu knacken, können Angreifer Nutzerkonten übernehmen und damit weitere Daten ausspähen – womöglich dann über ein Auskunftsersuchen mit gefälschter Identität.

Kennt also eine anfragende Person das Passwort der betroffenen Person, das für einen Online-Dienst Ihres Unternehmens besteht, und kann sie sich einloggen, bedeutet dies nicht, dass es wirklich die betroffene Person ist, die die Anfrage stellt. Seien Sie also vorsichtig, denn Identitätsdiebstahl im Internet greift um sich. So basieren die stark verbreiteten Phishing-Attacken genau auf einer gefälschten digitalen Identität, die Vertrauen erwecken und vertrauliche Daten herauslocken soll. Das Auskunftsersuchen per Mail kann also auch eine Fälschung sein.

Kennzeichen-Kameras beim Parken

Kennzeichen-Kameras beim Parken

An immer mehr Parkplätzen verschwinden die Einfahrtsschranken. Stattdessen erfassen Kameras die Kennzeichen. Wie ist das mit dem Datenschutz zu vereinbaren?

Einfahrtsschranke – das ist Vergangenheit!

Immer mehr Unternehmen bauen an der Einfahrt zum Firmenparkplatz die Einfahrtsschranke ab. Stattdessen filmen sie die Kennzeichen der einfahrenden Fahrzeuge. In einer Datenbank lässt sich feststellen, ob dieses Fahrzeug den Parkplatz benutzen darf.

Ähnlich verfahren die Betreiber von öffentlichen Parkhäusern. Hineinfahren kann jeder einfach so. Bezahlt wird am Automaten, nachdem der Fahrer sein Kennzeichen eingegeben hat.

Mehr Bequemlichkeit beim Parken

Die Vorteile liegen auf der Hand. Kein Fahrer muss mehr die Scheibe an der Fahrertür öffnen, nach dem Einfahrtschip kramen oder mühsam das Parkticket bei der Einfahrt lösen. Bei der Bezahlung muss man kein Einfahrtticket mehr in den Automaten stecken. Stattdessen gibt man sein Kennzeichen ein.

Kfz-Kennzeichen sind personenbezogen

Der Datenschutz ist ein Thema, weil die Kennzeichen von Fahrzeugen personenbezogene Daten enthalten. Das überrascht auf den ersten Blick. Aber: Mithilfe des Kennzeichens ist es leicht möglich, den Halter eines Fahrzeugs festzustellen. Genau dazu sind sie da. Wer Kennzeichen festhält, muss deshalb die Datenschutzregelungen beachten.

Kaum Probleme bei Firmenparkplätzen

Bei einem Firmenparkplatz ist alles relativ einfach. Seine Benutzung ist in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geregelt. Beispielsweise kann der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten. Vielleicht gibt es auch eine Betriebsvereinbarung. Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung sind dann die Rechtsgrundlage dafür, dass der Arbeitgeber die nötigen Daten festhalten darf.

Meist kosten Firmenparkplätze nichts. Dann genügt es, die Parkberechtigung festzustellen. Dazu sind die Kennzeichen der berechtigten Fahrzeuge in einer Datenbank gespeichert. Fährt ein Fahrzeug in den Parkplatz ein, wird sein Kennzeichen mit dieser Datenbank abgeglichen.

Daten für die Abrechnung

Kostet ein Parkplatz etwas, braucht man zusätzlich Daten für die Abrechnung. Bei öffentlichen Parkplätzen ist das die Regel. Abgerechnet wird bei der Ausfahrt. Dazu braucht man Einfahrtszeit und Ausfahrtszeit. Manchmal bestehen Monatsverträge für Dauerparker. Bei ihnen spielen die Parkzeiten normalerweise keine Rolle. Dann sind diese Daten auch nicht nötig.

Datenschutzhinweise bei der Einfahrt

Ein häufiges Konfliktthema sind die Datenschutzhinweise an der Einfahrt zum Parkplatz. Bei einem Firmenparkplatz für Beschäftigte können sie entweder sehr kurz ausfallen oder sogar völlig wegbleiben. Die Beschäftigten sind im Regelfall auch ohne solche Hinweise ausreichend informiert. So steht beispielsweise in Betriebsvereinbarungen für Firmenparkplätze meist auch, welche Daten gespeichert werden dürfen und was mit ihnen geschieht.

Parkhäuser mit engen Einfahrten

Bei Parkhäusern ist es nicht ganz so einfach. Typisch ist folgende Situation: Wer parken will, merkt erst an der Einfahrt, dass es keine Schranke gibt. Oft genug sind die Einfahrten eng. Für große Schilder mit ausführlichen Informationen ist schlicht kein Platz. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt aber, dass eine umfassende Information über die Verarbeitung der Daten erfolgt.

Vernünftige Lösungen für die Praxis

Für solche Fälle sind die Datenschutzbehörden mit praxisnahen Lösungen einverstanden. Sie sehen so aus: An der Einfahrt steht ein Schild, das auf die Kennzeichenerfassung hinweist. Ansonsten heißt es dort lediglich: „Weitere Informationen im Parkhaus. Freie Ausfahrt binnen 10 Minuten möglich.“ Diese Formulierung ist nur ein Beispiel, es sind auch andere kurze Texte möglich.

Wem es nicht gefällt, kann kostenlos ausfahren

Wer einfährt, kann sich dann im Parkhaus informieren, wie die Kennzeichenerfassung erfolgt und welche Daten gespeichert werden. Ist er damit nicht einverstanden, kann er sich wieder ins Auto setzen und gebührenfrei ausfahren. Sein Kennzeichen wurde dann zwar bei der Einfahrt erfasst. Das System ist aber so eingestellt, dass es diese Daten vollständig löscht, wenn das Fahrzeug innerhalb der Karenzzeit ausfährt.

Bequemlichkeit und Datenschutz – das geht!

Insgesamt ist die Kennzeichenerfassung auf Parkplätzen ein Beispiel dafür, dass Bequemlichkeit und Datenschutz wunderbar zusammenpassen können. Es ist deshalb kein Wunder, dass immer mehr Supermärkte und Einkaufszentren solche Systeme einsetzen.

 

Private Aktivitäten und die DSGVO

Private Aktivitäten und die DSGVO

Immer wieder hört man, dass die DSGVO nicht gilt, wenn jemand Daten für private Zwecke verarbeitet. Was ist da dran? Und wo verlaufen die Grenzen?

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geht sehr weit. Aber für die private Verarbeitung von Daten gilt sie tatsächlich nicht. Genauer: Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“ So beschreibt es an etwas versteckter Stelle Art. 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO.

Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass rein private Aktivitäten die Interessen anderer Personen normalerweise nicht berühren.

Ausnahmen sind eng auszulegen

Die DSGVO lässt hier eine Ausnahme von ihrem Anwendungsbereich zu. Ausnahmen sind generell eng auszulegen. Deshalb empfiehlt es sich, die Regelung sehr genau anzuschauen. Dabei ergeben sich wichtige Aspekte:

Natürliche und juristische Personen

  • Die Ausnahme betrifft nur die Verarbeitung von Daten durch „natürliche Personen“. Das sind alle Menschen. Der Gegenbegriff dazu sind „juristische Personen“. Das heißt konkret: Wenn Herr Meier für sich persönlich einen Geburtstagskalender mit seinen Bekannten führt, spielt die DSGVO keine Rolle. Denn dies tut er als natürliche Person. Führt er einen Geburtstagskalender mit demselben Inhalt dagegen als Geschäftsführer für die Meier GmbH, sieht es anders aus. Dann gilt dafür die DSGVO.

Persönliche und geschäftliche Tätigkeiten

  • Die Ausnahme erfasst nur „persönliche und familiäre Tätigkeiten“. Das Gegenstück dazu sind vor allem „geschäftliche Tätigkeiten“. Ein elektronisches Telefonbuch mit den Rufnummern von Verwandten und persönlichen Freunden interessiert die DSGVO nicht. Bei einem elektronischen Telefonbuch mit den Rufnummern von Geschäftspartnern sieht das anders aus.

Behandlung von gemischten Fällen

  • Dieses Beispiel führt zu „Mischfällen“, die in der Praxis relativ häufig sind. Jemand hat in seinem privaten Handy die Rufnummern von Verwandten und Freunden gespeichert. Außerdem finden sich dort auch die Nummern aller wichtigen Geschäftspartner. Private Verbindungen bestehen zu den Geschäftspartnern nicht. Hier gilt die DSGVO für das gesamte Nummernverzeichnis, also für alle Daten. Denn von der DSGVO ausgenommen sind nur Tätigkeiten, die „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Natur sind. Hier dient das Verzeichnis aber auch geschäftlichen Zwecken.

Im Zweifel: keine Ausnahme möglich!

Unsicherheiten bei der Abgrenzung gehen immer zulasten dessen, der die Daten verarbeitet. Im Zweifel gilt die DSGVO also, und eine Berufung auf die Ausnahme ist nicht möglich. Beispiel: Es bleibt unklar, ob jemand einen Geburtstagskalender als Privatmann oder als Geschäftsführer nutzt. Dann muss er die DSGVO voll beachten. Er kann sich nicht auf die Ausnahme von der DSGVO berufen.

Soziale Netzwerke ohne Zugriffsbeschränkung

Viele wollen ihre Fotos einem weiteren Kreis von Bekannten zugänglich machen und stellen sie beispielsweise bei Facebook ein. Ansehen kann sie jeder, der auf den Account zugreift. Damit befinden sich die Aufnahmen außerhalb des ausschließlich privaten Bereichs. In solchen Fällen gilt die DSGVO in vollem Umfang.

Echt private Gruppen in sozialen Netzwerken

Natürlich sind auch in sozialen Netzwerken rein private Gruppen möglich. Beispiel: Weit voneinander entfernt lebende Mitglieder einer Familie richten eine private Gruppe ein, in der sie private Bilder und private Nachrichten austauschen. Zugriff haben nur die Mitglieder. Dafür gilt die DSGVO nicht. Wichtig ist aber eine persönliche Verbundenheit der Gruppe untereinander.

„Zahlenspiele“ helfen nicht weiter

Keine Rolle spielt dagegen, wie viele Mitglieder zu einer Gruppe gehören. Bloß weil eine Gruppe beispielsweise nur fünf oder zehn Mitglieder hat, ist sie nicht automatisch eine private Gruppe. Umgekehrt können beispielsweise bei einer großen Familie auch 20 oder 30 Personen durchaus noch eine private Gruppe bilden.

Überwachungskamera in der eigenen Wohnung

Manche lassen in ihrer Wohnung eine Kamera laufen, wenn sie außer Haus sind. Das tut etwa ein Katzenfreund, der tagsüber immer wieder einmal aus der Entfernung sehen will, wie es der Kätzin mit den neu geborenen Kätzchen geht. Das ist eindeutig ein Fall rein privater Datenverarbeitung, auch wenn der Zugriff über eine Datenleitung aus der Ferne erfolgt.

Überwachungskamera vor dem eigenen Haus

Anders sieht es bei Kameras in Hauseinfahrten aus. Das akzeptieren die Datenschutzbehörden nicht mehr als private Datenverarbeitung. Der Grund: Eine solche Überwachung dient dazu, Störenfriede im Bild festzuhalten. Das geht dann schon über den internen, rein privaten Bereich hinaus.

 

Aufgepasst bei Online-Videokonferenzen!

Aufgepasst bei Online-Videokonferenzen!

Statt persönlicher Besprechungen vor Ort finden vermehrt Videokonferenzen über das Internet statt. Viele dieser Online-Services sind leicht zu bedienen, so scheint es. In Wirklichkeit aber gibt es einiges zu beachten, damit Ihre Privatsphäre geschützt bleibt.

Live aus dem Homeoffice

Unter dem Eindruck der Coronakrise hat sich das Arbeiten in vielen Branchen verändert. 95 Prozent der Unternehmen ersetzen Präsenztreffen durch Videokonferenzen, so eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom. Wenn Sie gegenwärtig auch im Homeoffice arbeiten, kennen Sie sicherlich die beliebten Videokonferenz-Dienste wie Zoom oder Teams.

Für die Durchführung von Online-Besprechungen oder die Teilnahme daran ist kaum eine Installation erforderlich. Browser, Webcam, Mikrofon, Lautsprecher und gute Internetverbindung reichen. Entsprechend oft am Tag nimmt man an einem der Online-Meetings teil. Das ist bereits so stark Teil des beruflichen Alltags geworden, dass manche Teilnehmer vergessen, dass die Webcam oder das Mikrofon schon oder noch angeschaltet ist. So werden Bilder und Töne übertragen, die eigentlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Doch die Privatsphäre ist noch stärker in Gefahr.

Datenschützer und Sicherheitsbehörden geben wichtige Hinweise

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben eine Orientierungshilfe zu Videokonferenzsystemen veröffentlicht und geben darin auch wichtige Hinweise, die die Nutzerinnen und Nutzer betreffen. Daraus ergeben sich Punkte, die Sie bei Online-Videokonferenzen beachten sollten.

Zum einen ist es wichtig, nur im Unternehmen freigegebene Dienste zu nutzen, auch dann, wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit selbst eine Online-Konferenz planen und dazu einladen.

Zum anderen sollten Sie auf bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen achten, um Ihre Privatsphäre besser zu schützen, wie das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) unterstreicht:

  • Stellen Sie sicher, dass nur die Personen an Ihrem Online-Treffen teilnehmen, die Sie auch eingeladen haben – das geht beispielsweise mit einer komplexen PIN für Ihren virtuellen Raum.
  • Überschreiben Sie die Standardvorgaben der Raumbezeichnung und Ihrer Nutzerkennung durch individuelle Namen. Achten Sie darauf, dass Sie keine trivialen Passwörter, Nutzerkennungen oder PINs vergeben.
  • Geben Sie nur die nötigsten Daten ein, wenn Sie sich für den Dienst registrieren müssen.
  • Machen Sie sich bewusst, was Sie zeigen, wenn Sie den Bildschirm teilen. Wenn Sie Daten austauschen, können auch Schadprogramme übertragen werden.
  • Schließen Sie Sicherheitslücken, indem Sie Updates installieren.
  • Achten Sie darauf, dass im genutzten Webbrowser eine aktive Verschlüsselung bestätigt wird, zum Beispiel in der Adresszeile des Browsers durch „https“.
  • Schalten Sie Webcam und Mikrofon nur ein, wenn Sie diese wirklich brauchen, und deaktivieren Sie danach diese Funktionen wieder.
  • Nutzen Sie für die Webcam am besten eine Abdeckung, die sich vor- und wegschieben lässt.

Beherzigen Sie diese Sicherheitshinweise, um von sich und Ihrem Homeoffice nicht mehr preiszugeben, als Sie wollen.

 

Datenschutzerklärungen besser verstehen

Datenschutzerklärungen besser verstehen

Eine aktuelle Studie zeigt, dass viele Datenschutzerklärungen nicht verständlich genug sind. Entsprechend häufig verzichten Internetnutzer darauf, die sogenannten Privacy Policies zu lesen. Doch darunter kann der persönliche Datenschutz leiden.

Von wegen Erklärung des Datenschutzes

Online-Angebote wie Websites und Webshops müssen eine Datenschutzerklärung besitzen, so verlangt es nicht erst die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Trotzdem gibt es immer noch Webseiten, die keine „Privacy Policy“ veröffentlichen.

Andere Online-Dienste haben zwar eine Datenschutzerklärung, doch diese verdient ihren Namen nicht: Sie erklärt nicht den Datenschutz – jedenfalls nicht so, wie es für den normalen Internetnutzer erforderlich wäre.

Umfrage belegt unzureichende Erklärungen

Eine aktuelle Studie hat die Datenschutzrichtlinien führender Social-Media-Plattformen untersucht. Deren Nutzer wurden zudem befragt, um herauszufinden, wie lesbar die Datenschutzerklärungen wirklich sind. Dabei wurden die Altersgruppen berücksichtigt, die die jeweilige Social-Media-Plattform nutzen dürfen.

Hier sind einige der Ergebnisse:

  • 87 % der Menschen akzeptieren Datenschutzrichtlinien, ohne sie zu lesen.
  • Die Datenschutzrichtlinie von TikTok zum Beispiel erfordert ein Lesealter von 17+ Jahren, trotz der Möglichkeit, sich ab dem Alter von 13 Jahren dafür anzumelden.
  • Im Durchschnitt dauert es mehr als 47 Minuten, um die Datenschutzrichtlinien für soziale Medien zu lesen. Die Datenschutzrichtlinien von TikTok, WhatsApp und LinkedIn gehören zu den längsten.
  • API (62 %), Cookies (57 %), Drittanbieter (53 %) und IP-Adresse (46 %) stehen ganz oben auf der Liste des Fachjargons für Datenschutzrichtlinien, die die Menschen nicht verstehen.

Offensichtlich vermeiden die meisten Internetnutzer, Datenschutzerklärungen zu prüfen, da sie zu komplex, zu lang und unverständlich sind. Damit entsprechen die Datenschutzerklärungen nicht den Vorgaben der DSGVO. Zudem können die Nutzer von ihren Rechten keinen Gebrauch machen. Denn für sie ist die Datennutzung nicht transparent.

Datenschutz verstehen, um die eigenen Daten schützen zu können

Wenn Sie eine Datenschutzerklärung lesen und etwas nicht verstehen, dann geht es vielen Kolleginnen und Kollegen sicher genauso. Fragen Sie deshalb Ihre Ansprechpartner im Unternehmen für den Datenschutz und bitten Sie um eine Erklärung. Nur so können Sie und die anderen Beschäftigten im Unternehmen wirklich von Ihren Rechten Gebrauch machen und auf die Nutzung eines Online-Dienstes bewusst verzichten, weil Sie mit dem dort praktizierten Datenschutz nicht einverstanden sind.

An dieser Stelle seien die Begriffe erklärt, die für besonders viele Menschen unverständlich sind.

 

Office 365: Was sagt der Datenschutz?

Office 365: Was sagt der Datenschutz?

Wer einen Cloud-Dienst nutzen will, muss sich über die Folgen für den Datenschutz klar sein. Im Fall von Office 365 ist das nicht einfach und damit umso wichtiger. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz haben weitere Untersuchungen angekündigt.

Rechtsunsicherheit bei Office aus der Cloud

Immer mehr Unternehmen aus Deutschland setzen Cloud-Dienste ein. Drei von vier Unternehmen nutzten im Jahr 2019 Rechenleistungen aus der Cloud, im Vorjahr waren es 73 Prozent und im Jahr 2017 erst 66 Prozent, so der Cloud-Monitor 2020 des Digitalverbands Bitkom. Gegen die Verwendung von Cloud-Services spricht, dass es zu unerlaubten Datenzugriffen in der Cloud kommen könnte. Außerdem besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit, von der 60 Prozent der Unternehmen berichten, die sich bisher gegen Cloud-Lösungen entschieden haben.

Diese Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage erstreckt sich auch auf so beliebte Dienste wie Office-Lösungen aus der Cloud. Hier ist insbesondere Microsoft Office 365 zu nennen. Selbst Aufsichtsbehörden für den Datenschutz machen deutlich, dass es zum Datenschutz bei Office 365 Unklarheiten gibt. So lautete das Fazit des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Einsatz von Microsoft Office 365 in hessischen Schulen im Juli 2019: Microsoft Office 365 an Schulen einzusetzen, ist datenschutzrechtlich unzulässig, soweit Schulen personenbezogene Daten in der europäischen Cloud speichern.

In einer zweiten Stellungnahme im August 2019 erklärte die Aufsichtsbehörde dann: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich nach den Gesprächen mit Microsoft dazu entschlossen, den Einsatz von Office 365 in hessischen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen und dem Vorbehalt weiterer Prüfungen vorläufig zu dulden.

Auch im Jahr 2020 sind die Fragen zum Datenschutz bei Office 365 nicht eindeutig geklärt. Die Aufsichtsbehörden in den Bundesländern haben dazu noch keine vollständig einheitliche Linie gefunden. Doch was bedeutet das für Unternehmen und für Nutzer?

Erhebliche Verbesserungen bei Office 365 notwendig

Natürlich sollte es Unternehmen und Nutzer aufhorchen lassen, wenn sich die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz so ausführlich und detailliert mit den Datenschutzfragen eines bestimmten Cloud-Dienstes befassen. Einerseits ist dies der hohen Verbreitung von Office 365 geschuldet, die die Relevanz der Datenschutzfragen erhöht. Andererseits gibt es nach Ansicht aller Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland ein „erhebliches datenschutzrechtliches Verbesserungspotenzial“ bei Office 365.

Die Nutzungsbedingungen von Microsoft machen demnach nicht ausreichend klar, welche nutzerbezogenen Daten Microsoft wie verarbeitet. Die Aufzeichnung und Nutzung der von Microsoft erhobenen Telemetriedaten weist Unklarheiten auf. Es ist für die Datenschützer unklar, ob Microsoft Nutzerdaten ausreichend schützt und wie lange es diese Daten speichert. Die Weitergabe von Nutzerdaten an Unterauftragnehmer ist nicht ausreichend geregelt.

Die Aufsichtsbehörden haben deshalb beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die Gespräche mit Microsoft aufnehmen soll, um zeitnah datenschutzgerechte Nachbesserungen zu erreichen. Unternehmen und Nutzer tun also gut daran, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung zu Office 365 im Auge zu behalten. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz fordern hier viele Anpassungen und Klarstellungen, damit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU Genüge getan wird.

Mit der Cloud kann sich vieles ändern

Office 365 ist ein wichtiges und gutes Beispiel, warum der Wechsel hin zu einem Cloud-Dienst nicht leichtfertig geschehen sollte, sondern Prüfungen vorab und auch während der Nutzungsphase nach sich ziehen muss. Denn der Datenschutz lässt sich nicht einfach als gewährleistet annehmen.

Die früher lokal installierten Office-Programme und eine Office-Lösung aus der Cloud mögen ähnliche oder die gleichen Funktionen haben. Für den Datenschutz jedoch und für die Nutzerdaten bedeutet es einen großen Unterschied, ob eine Anwendung lokal oder über eine Cloud genutzt wird.

Die DSGVO verlangt, dass Unternehmen nur solche Cloud-Anbieter beauftragen, die ausreichende Garantien bieten, dass sie den Datenschutz nach DSGVO einhalten. Dies zu überprüfen, muss vor der Entscheidung für einen Cloud-Dienst geschehen. Und da sich Cloud-Dienste schnell in Funktionen und Nutzungsbedingungen verändern können, muss eine solche Prüfung auch während der Nutzung stattfinden.

Der Weg in die Cloud scheint einfach und bequem zu sein. Ein Webbrowser kann schon ausreichen. Doch die Folgen für den Datenschutz zu prüfen, ist komplex und nicht zu vernachlässigen. Das sollten Unternehmen beim Für und Wider von Cloud Computing stärker bedenken als bisher.