Das Datenrisiko durch Faxe hat auch eine digitale Seite!

Datenschutzaufsichtsbehörden warnen nicht nur vor den Risiken ungeschützter E-Mail-Versand, sondern auch vor den guten alten Faxgeräten. Dabei darf man jedoch auch die virtuellen Faxgeräte nicht vergessen.

Obwohl es mittlerweile viele digitale Wege gibt, Dokumente zu versenden – per E-Mail, im Chat oder in der Cloud – halten deutsche Unternehmen immer noch am klassischen Faxgerät fest, so der Digitalverband Bitkom.

Aus Sicht des Datenschutzes ist der Faxversand jedoch nicht unbedenklich: Personenbezogene Daten, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen, wie beispielsweise Diagnosedaten oder Sozialdaten, dürfen grundsätzlich nicht per Fax übertragen werden, es sei denn, es werden zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Absender und Empfänger implementiert, so der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

In der Praxis findet man jedoch auch in sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen immer noch viele Faxnachrichten. Auch in anderen Branchen werden Faxe immer noch verwendet, zum Beispiel in Einkauf und Lager einiger Handelsunternehmen.

Angemessenheitsbeschlüsse für Drittstaaten

Datenübermittlungen in Länder außerhalb der EU, also in „Drittstaaten“, sind rechtlich heikel. Für 15 Länder, darunter Japan und die Schweiz, bieten Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission eine sichere Rechtsgrundlage. Es ist sehr nützlich, diese zu kennen.

Die Ausgangssituation ist komplex

Grundsätzlich verbietet die DSGVO die Übermittlung von Daten an Empfänger in Drittstaaten außerhalb der EU. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Verbot im Kapitel V der DSGVO. Insgesamt umfasst dieses Kapitel sechs umfangreiche Artikel. Am einfachsten ist es, wenn ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für ein Land vorliegt.

Angemessenheitsbeschlüsse erleichtern die Situation

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der DSGVO ist es erlaubt, personenbezogene Daten an ein Drittland zu übermitteln, wenn die EU-Kommission beschlossen hat, dass dieses Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Das ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen eine praktische Möglichkeit, personenbezogene Daten in Drittstaaten zu übermitteln.

Insgesamt gibt es Beschlüsse für 18 Länder

Die Liste der Länder, für die Angemessenheitsbeschlüsse existieren, ist relativ lang: Andorra, Argentinien, Färöer-Inseln, Guernsey, Isle of Man, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Südkorea, Uruguay, Großbritannien, USA. Viele kennen nur den Angemessenheitsbeschluss für die USA, der unter dem Namen „Privacy Shield“ bekannt ist. Dabei vergisst man oft, dass Länder wie Israel, Japan und insbesondere die Schweiz in vielen Branchen genauso wichtig sind wie die USA.

Ein genauerer Blick auf Großbritannien lohnt sich

Seit dem Brexit gehört Großbritannien nicht mehr zur EU und wird als Drittstaat betrachtet. Ohne einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission wäre ein Datenaustausch mit Großbritannien nicht in dem bisherigen Umfang möglich gewesen. Die Kanalinseln Guernsey, Jersey und Isle of Man, die für den Finanzbereich wichtig sind, haben innerhalb des Vereinigten Königreichs einen besonderen rechtlichen Status. Deshalb wurden bereits vor dem Brexit entsprechende Angemessenheitsbeschlüsse erlassen.

Angemessenheitsbeschlüsse haben viele Vorteile

Wenn für ein Land ein Angemessenheitsbeschluss besteht, ist keine besondere Genehmigung für eine Datenübermittlung erforderlich (siehe Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der DSGVO). Es müssen auch keine zusätzlichen Zusicherungen seitens des Datenempfängers eingeholt werden, dass er weitere Vorgaben einhält. Solange die Datenübermittlung im Rahmen des Angemessenheitsbeschlusses erfolgt, ist sie rechtlich zulässig, ohne weitere Bedingungen. Die EU-Kommission spricht daher von einer „unkomplizierten und umfassenden Lösung für die Datenübermittlung“.

Jeder Angemessenheitsbeschluss erfordert eine genaue Prüfung

Wer Daten in ein bestimmtes Land übermitteln möchte, sollte den entsprechenden Angemessenheitsbeschluss gründlich lesen. Manchmal gibt es bestimmte Einschränkungen. Ein klassisches Beispiel dafür ist Kanada. Der Beschluss gilt nur für kommerzielle Datenempfänger in Kanada. Derartige Einschränkungen finden sich jedoch nur selten in Angemessenheitsbeschlüssen.

Einige Angemessenheitsbeschlüsse wurden vor der DSGVO erlassen

Viele Angemessenheitsbeschlüsse wurden bereits vor der DSGVO erlassen. Sie basieren auf der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995. Die DSGVO stellt ausdrücklich fest, dass diese „Alt-Beschlüsse“ weiterhin gültig sind (siehe Artikel 45 Absatz 9 der DSGVO). Sie bleiben in Kraft, bis die EU-Kommission sie ändert, durch neue Beschlüsse ersetzt oder aufhebt. Bisher gab es noch keine Aufhebung eines solchen Beschlusses.

Die EU-Kommission sorgt für die Aktualisierung der Beschlüsse

Auch für „Alt-Beschlüsse“ wie Japan und die Schweiz bemüht sich die EU-Kommission aktiv um deren Anpassung an die DSGVO. Ein Bericht der EU-Kommission vom 15. Januar 2024 widmet sich speziell den „Alt-Beschlüssen“ und zeigt das Bemühen um ihre dauerhafte Vereinbarkeit mit der DSGVO. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: https://commission.europa.eu/document/f62d70a4-39e3-4372-9d49-e59dc0fda3df_en.

Ein kurzer Blick spart viel Arbeit

Vielleicht müssen Sie niemals Daten nach Uruguay übermitteln. Wenn es jedoch nötig sein sollte, ist es gut zu wissen, dass es einen Angemessenheitsbeschluss für dieses Land gibt. Eine Liste aller Angemessenheitsbeschlüsse finden Sie hier: https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en.

 

Achtung vor Deepfakes: Der Spion im Online-Meeting

deepfake

Cyberkriminelle könnten Künstliche Intelligenz (KI) nutzen, um in Online-Konferenzen das Aussehen und die Stimme vertrauter Personen vorzutäuschen. Die Fälschungen sind bereits sehr gut und schwer zu erkennen.

Dennoch gibt es auch im echten Leben Spione, die vertrauliche Gespräche belauschen, ohne dass ein klassischer Hackerangriff oder eine fehlende Verschlüsselung dahintersteckt. Wie ist das möglich, wenn man doch nur vertraute Gesichter sieht und bekannte Stimmen hört?

Die Antwort liegt in der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Internetkriminelle. Dank KI ist es inzwischen möglich, nicht nur Einzelbilder, sondern auch Videos und Tonaufnahmen zu fälschen. Dies betrifft auch Live-Videos und Gespräche, da die verwendete KI das Videobild und den Ton des Spions in das Aussehen und die Stimme einer anderen Person verwandeln kann, die an dem vertraulichen Online-Meeting teilnehmen dürfte.

Nicht nur E-Mails können unter falschem Namen versendet werden, auch Telefonate und Online-Meetings können mit gefälschter Identität geführt werden. Dadurch erhält Online-Betrug eine völlig neue Dimension.

Deepfakes ermöglichen Identitätsdiebstahl in Echtzeit

Der neuartige Identitätsdiebstahl, bekannt als Deepfake, bezieht sich auf täuschend echte manipulierte Bild-, Audio- oder auch Videoaufnahmen, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz erzeugt werden.

Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) war es lange Zeit sehr aufwändig, qualitativ hochwertige Manipulationen an dynamischen Medien wie Videos oder Audiomitschnitten durchzuführen. Dank KI und tiefen neuronalen Netzen ist dies jedoch heute viel einfacher. Für die Kriminellen ist der Aufwand für Deepfakes entsprechend gering.

Die wachsende Echtzeitfähigkeit von Deepfakes bedeutet, dass man in Online-Meetings nicht mehr sicher sein kann, ob man wirklich mit der realen Person spricht oder mit einem Angreifer oder sogar einem Avatar, einer künstlichen Person.

So erkennt man Deepfakes am besten

Obwohl KI inzwischen gefälschte Videos und Stimmen in hoher Qualität erzeugen kann, gibt es gewisse Schwächen in den Deepfakes, die genutzt werden können, um Anzeichen für Fälschungen zu finden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) empfiehlt:

  • Sorgen Sie für gute Bildqualität, um Ungereimtheiten im Bild zu erkennen.
  • Achten Sie auf die Mimik der Person, um Verzerrungen zu erkennen.
  • Prüfen Sie die Quelle und verifizieren Sie Videoschalten bei Unsicherheit.

Auch das BSI weist auf Anzeichen für eine Gesichtsmanipulation hin, wie sichtbare Artefakte an der Naht rund um das Gesicht, verwaschene Konturen bei Zähnen und Augen, eine begrenzte Mimik und eine unstimmige Beleuchtung.

Da kriminelle KI-Verfahren und Cyberkriminelle schnell dazulernen, werden Deepfakes immer besser. Daher ist es umso wichtiger, vorsichtig zu sein und nicht allem zu glauben, was man zu sehen scheint. Also, Augen auf bei der nächsten Online-Konferenz!

Datenschutz im Homeoffice: Betriebliche Daten als Untermieter

Datenschutz im Homeoffice

Mitarbeitende, die im Homeoffice tätig sind, müssen in Bezug auf Datenschutzmaßnahmen zwar nicht alleine agieren, aber ihr Anteil an der Sicherheit ist größer als gedacht. Es geht um mehr als nur den Schutz von Notebook und Smartphone. Auch der Mitarbeiter sollte zum Datenschutz im Homeoffice beitragen.

Selbstverantwortung beim Datenschutz im Homeoffice ist gefragt

Es ist mittlerweile in vielen Unternehmen klar geworden, dass das Homeoffice dauerhaft bestehen bleibt. Im Gegenteil: Viele Firmen betrachten das Homeoffice als gleichwertigen Arbeitsplatz neben dem Büro im Firmengebäude. Man spricht hier von hybriden Arbeitsplätzen.

Allerdings sind Homeoffice und Büroschreibtisch in der Firma nicht wirklich gleichberechtigt. Denn am Firmenarbeitsplatz profitieren die Mitarbeitenden von den zentralen IT-Sicherheitsmaßnahmen. Im Homeoffice sind die Mitarbeitenden selbst gefordert, aktiver für die Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten zu sorgen.

Betriebliche Notebooks und Smartphones beim Datenschutz im Homeoffice allein reichen nicht aus

Viele Unternehmen erlauben es ihren Mitarbeitenden, auch private Geräte für betriebliche Zwecke zu nutzen, oft aus Kostengründen. In einem solchen Fall müssen die Mitarbeitenden ihre eigenen Geräte wie Notebook und Smartphone genauso sicher machen wie die betrieblichen Geräte. Es ist besonders wichtig, private und betriebliche Daten strikt zu trennen und den Zugriff von privaten Apps und unbefugten Dritten, einschließlich der eigenen Familie der Mitarbeitenden, auf betriebliche personenbezogene Daten auszuschließen.

Aber selbst wenn der Arbeitgeber Smartphones und Notebooks bereitstellt, reicht dies allein nicht aus, um den Datenschutz im Homeoffice zu gewährleisten.

Das Homeoffice muss zu einer sicheren Umgebung werden

Tatsächlich verwenden Mitarbeitende im Homeoffice auch Geräte, die privat sind, wie beispielsweise Drucker, Headset, Webcam, Maus, Bildschirm und insbesondere den Internet-Router. Internet-Router sind beliebte Angriffsziele für Hacker, da sie oft vernachlässigt werden. Die Sicherheitseinstellungen werden nicht überprüft und die Firmware des Routers nicht regelmäßig aktualisiert. Auch das WLAN-Passwort ist bekannt, auch für Smart-Home-Anwendungen mit zahlreichen Schwachstellen.

Nicht nur die IT im Blick behalten

Neben der gesamten privaten IT-Ausstattung im Homeoffice, die nicht vom Arbeitgeber überwacht wird, können auch Dokumente auf dem heimischen Schreibtisch, Ausdrucke im privaten Müll oder Telefonate auf dem Balkon oder der Terrasse zu Datenschutzproblemen führen.

Wer im Homeoffice arbeitet, sollte auch an den Datenschutz zu Hause denken. Dazu gehört beispielsweise das Abschließen der Bürotür zu Hause, um unbefugten Zugriff auf Daten und Dokumente zu verhindern.

Smartwatches: Die Gefahr von Daten am Handgelenk

Smartwatches, die beliebten intelligenten Armbanduhren, sind im Trend und werden auch im beruflichen Bereich genutzt. Doch es besteht ein ernsthaftes Risiko in Bezug auf die Datensicherheit.

Technik-Enthusiasten aufgepasst!

Die sogenannten Wearables wie Smartwatches und Fitness-Tracker begleiten immer mehr Menschen im privaten und beruflichen Alltag. Doch leider wird oft übersehen, welchen Einfluss diese am Körper getragenen Geräte auf unsere Privatsphäre haben können.

Geräte, die wir als Nutzer am Körper tragen, sind ständige Begleiter. Sie sind nicht nur einfach Geräte, die uns verfolgen, sondern eng mit uns verbunden. Diese enge Verbindung sollte Anlass sein, über die Funktionen der Smartwatches und anderer Wearables genauer nachzudenken. Smartwatches sind keine gewöhnlichen Armbanduhren mit bunten Displays, die neben der Uhrzeit auch persönliche Fotos anzeigen können. Sie sind mobile Computer am Handgelenk mit einer ähnlichen Leistungsfähigkeit wie Smartphones.

Smartwatches bieten mehr als nur die Uhrzeit

Viele Technik-Begeisterte interessieren sich für Smartwatches, um beispielsweise Fitnessdaten wie die zurückgelegte Strecke beim Joggen anzuzeigen. Andere möchten Gesundheitsdaten wie Puls oder Blutdruck messen und bei Bedarf automatisch Benachrichtigungen an Verwandte oder den Arzt senden. Zudem nutzen viele die Smartwatch als Navigationsgerät oder zur Anzeige von SMS und E-Mails, ohne ständig auf das Smartphone schauen zu müssen.

Durch diese Nutzung gelangen vertrauliche Daten wie private und berufliche E-Mails, SMS und sogar sensible Gesundheitsdaten auf die intelligenten Armbanduhren. Dennoch haben nur wenige Nutzer Angst vor Datenmissbrauch durch Hacker oder ähnliches. Es stellt sich jedoch die Frage, wie datenschutzfreundlich und sicher Smartwatches und andere Wearables tatsächlich sind.

Die Ergebnisse der Datenschutzprüfungen sind alarmierend

Mehrere Datenschutzbehörden haben bereits verschiedene Wearables und Fitness-Anwendungen geprüft – mit enttäuschenden Ergebnissen.

Die Datenschutzerklärungen erfüllen oft nicht die gesetzlichen Anforderungen. Sie sind lang, schwer verständlich und enthalten nur oberflächliche Informationen zum Datenschutz. Besorgniserregend ist auch die Datenweitergabe: Nutzer erfahren oft nicht, an wen ihre Daten weitergegeben werden und können dem nicht widersprechen. Die Daten sind jedoch für Werbezwecke und zur Profilerstellung äußerst interessant.

Viele Fitness-Geräte bieten keine Möglichkeit, Daten vollständig zu löschen. Die Daten werden oft nicht nur vom Gerät auf das Smartphone übertragen, sondern direkt an den Anbieter oder dessen Partnerunternehmen weitergeleitet. Dies birgt Risiken, über die sich Nutzer im Klaren sein sollten.

Sicherheitsfunktionen bei Smartwatches sind noch selten

Im Vergleich zu Smartphones verfügen Smartwatches kaum über Sicherheitsfunktionen, obwohl sie ähnliche Betriebssysteme haben und Apps installiert werden können. Schutz vor Schadsoftware, Verschlüsselung gespeicherter Daten, Verschlüsselung der Datenübertragung und Zugangsschutz durch Passwortabfrage sind nur bei wenigen Modellen vorhanden.

Neben der privaten Nutzung nehmen auch berufliche Einsätze von Smartwatches zu. Es gibt bereits Business-Smartwatches, auf denen Firmen-E-Mails und digitale Dokumente landen können. Trotz ausreichendem Speicherplatz bieten selbst Business-Smartwatches kaum angemessene Sicherheitsfunktionen. Einige Modelle haben einen Passwortschutz, aber nur wenige ermöglichen die Installation von Sicherheits-Apps.

Vorsicht ist geboten

Seien Sie daher vorsichtig mit der beliebten Smartwatch. Nutzen Sie ihre Funktionen mit Bedacht und achten Sie darauf, dass Verbindungen zu anderen Geräten nicht ständig aktiv sind. So verhindern Sie eine ungewollte Weitergabe von Standortdaten und eine dauerhafte Ortung durch Dritte.

Hinweisgebersystem SaaS

Entdecke DSBOK: Das Ultimative Hinweisgeberportal für Compliance und Sicherheit

Willkommen in der Ära des digitalen Whistleblowings! In einer Welt, die von ständigem Wandel und wachsenden Compliance-Anforderungen geprägt ist, brauchen Unternehmen innovative Lösungen, um ethisch einwandfreies Verhalten zu fördern und gleichzeitig ihre Sicherheitsstandards zu wahren. Hier kommt DSBOK ins Spiel – das ultimative Hinweisgeberportal für Compliance und Sicherheit.

DSBOK, kurz für „Digitaler Sicherheits- und Compliance-Kompass“, bietet Unternehmen eine robuste Plattform, um Hinweise auf Verstöße gegen Compliance-Richtlinien, Datenschutzverletzungen und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu erfassen und zu bearbeiten. Doch was macht DSBOK so einzigartig?

Schnell, Einfach, Effizient

Mit DSBOK können Unternehmen in wenigen Minuten starten – ganz ohne aufwändige Installationen oder komplizierte Konfigurationen. Unsere benutzerfreundliche Oberfläche macht die Nutzung intuitiv und ermöglicht es Mitarbeitern, Hinweise schnell und einfach zu melden.

ISO-Zertifiziert für Höchste Sicherheit

Sicherheit steht bei DSBOK an erster Stelle. Daher sind wir stolz darauf, ISO 27001 und 27701 zertifiziert zu sein. Unsere Software erfüllt die höchsten Standards in Bezug auf Informationssicherheit und Datenschutz, um die Vertraulichkeit und Integrität sensibler Daten zu gewährleisten.

Flexibel und Anpassbar

DSBOK ist nicht nur eine One-Size-Fits-All-Lösung. Wir verstehen, dass jedes Unternehmen einzigartig ist, daher bieten wir flexible Anpassungsmöglichkeiten, um die Software an die individuellen Bedürfnisse und Compliance-Anforderungen anzupassen.

Mit oder Ohne Compliance-Service

Je nach den Anforderungen deines Unternehmens bieten wir DSBOK sowohl mit als auch ohne zusätzlichen Compliance-Service an. Unser erfahrenes Team steht bereit, um dich bei der Implementierung von Compliance-Maßnahmen zu unterstützen und sicherzustellen, dass deine Organisation stets den regulatorischen Anforderungen entspricht.

Hinweisgebersystem-Online.de: Deine Quelle für COMPLIANCE

Du möchtest DSBOK in Aktion sehen? Besuche unsere Webseite www.hinweisgebersystem-online.de, um mehr über unsere Software zu erfahren und sie zu erwerben. Unser engagiertes Team steht dir jederzeit zur Verfügung, um Fragen zu beantworten und dich auf dem Weg zur Implementierung von DSBOK zu unterstützen.

In einer Welt, die sich ständig verändert und in der Compliance und Sicherheit von größter Bedeutung sind, ist DSBOK die Antwort auf deine Herausforderungen. Entdecke noch heute, wie unsere innovative Software dein Unternehmen dabei unterstützen kann, ethisches Verhalten zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit zu wahren.

Datenschutz und Visitenkarten

Visitenkarte und Datenschutz

Die Bedeutung des Datenschutzes bei der Verwendung von Visitenkarten sollte nicht unterschätzt werden. Gerade auf Fachmessen, wo Visitenkarten oft ausgetauscht werden, ist es wichtig, gewisse Aspekte zu beachten.

Die Rolle von Visitenkarten im Geschäftsumfeld

Obwohl Visitenkarten heutzutage nicht mehr so häufig verwendet werden, sind sie immer noch ein nützliches Mittel, um berufliche Kontakte zu knüpfen, insbesondere auf Fachmessen, die wieder an Bedeutung gewinnen. Doch auch beim rein privaten Austausch von Visitenkarten sind bestimmte Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Datenerhebung durch den Austausch von Visitenkarten

Eine Visitenkarte enthält in der Regel personenbezogene Daten wie Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Indem man eine Visitenkarte entgegennimmt, erhebt man automatisch diese Daten und kann sie für verschiedene Zwecke nutzen.

Zweck der Datenerhebung und Missverständnisse

Der Zweck der Datenerhebung ergibt sich aus der jeweiligen Situation, in der die Visitenkarte übergeben wird. Es ist wichtig zu klären, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürfen, um Missverständnisse zu vermeiden. Werbung stellt dabei einen ganz anderen Zweck dar, der separat behandelt werden sollte.

Einwilligung für Werbemails

Die Einwilligung für den Versand von Werbemails ist gesetzlich geregelt und muss nachweisbar sein. Das Verfahren des „Double Opt In“ hat sich hierbei bewährt, bei dem der Empfänger der Werbemails seine Zustimmung aktiv bestätigen muss. Dies ist ein wichtiger Schritt, um datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten und Missbrauch zu vermeiden.

Pflichten beim Verlust mobiler Endgeräte

Handy verloren Meldepflicht?

Mobile Endgeräte sind bei Dieben beliebt und können leicht verloren gehen. Besonders Laptops werden oft vergessen oder gestohlen. Wenn dies passiert, sollte man unbedingt handeln und den Verlust seinem Unternehmen melden, um die Situation nicht noch schlimmer zu machen.

So sieht eine peinliche Situation aus

Stellen wir uns folgende peinliche Situation vor: Sie waren auf Geschäftsreise und haben Ihren Laptop dabei gehabt. Als Sie Abends in Ihrer Wohnung ankommen, stellen Sie fest, dass er verschwunden ist. Nachdem ein Anruf im Hotel keine Ergebnisse liefert, bleibt nur der ICE oder das Taxi als möglicher Ort des Geschehens übrig. Am nächsten Morgen beginnen Sie mit der Suche nach Ihrem Laptop – eine zeitaufwendige Angelegenheit. Sollten Sie nun sofort Ihrem Unternehmen davon berichten oder erst einmal abwarten?

Der Kontrollverlust ist das Problem

Der finanzielle Schaden für das Unternehmen kann beträchtlich sein, wenn ein teurer Laptop verloren geht und nicht wiedergefunden wird. Doch aus Datenschutzsicht liegt das eigentliche Problem woanders: dem Kontrollverlust über das Gerät selbst! Dadurch besteht auch die Gefahr eines Datenlecks und einer Verletzung der Vertraulichkeit dieser Informationen – es sei denn sie waren gut verschlüsselt bzw. zusätzlich in einer Cloud gespeichert.

Das führt zu einem meldepflichtigen Datenschutzvorfall

In solch einem Fall handelt es sich um einen meldepflichtigen Datenschutzvorfall gemäß den Vorschriften zur Aufsicht des Datenschutzes . Dies bedeutet, dass sowohl die zuständige Behörde informiert werden muss als auch alle betroffenen Personen darüber informiert werden sollen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen eine Meldung an diese Behörde nicht notwendig ist. Solche speziellen Fälle sollten Fachleuten überlassen werden, daher sollte man den Verlust des Geräts sofort am nächsten Morgen im Unternehmen melden.

Eine Verschlüsselung ist in jedem Fall Gold wert

Eine gute Verschlüsselung der Festplatte kann in jedem Fall sehr hilfreich sein. Normalerweise ist dies bereits auf Ihrem Laptop implementiert, es sei denn Sie haben Änderungen daran vorgenommen. Sind Sie sich unsicher, dann fragen Sie besser im Unternehmen nach! Wenn die Datenverschlüsselung dem aktuellen Stand der Technik entspricht, sollten Unbefugte normalerweise keinen Zugriff auf die Daten erhalten können – was einer schlaflosen Nacht vorbeugen würde und auch rechtliche Vorteile für das Unternehmen mitbringt.

Dank Verschlüsselung entfällt die Meldepflicht gegenüber der Aufsicht

Dank der Verschlüsselung entfällt auch die Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden für Datenschutz – sofern davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht (gemäß Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 DSGVO). Dennoch bleibt Ihre Pflicht zur Meldung an Ihr eigenes Unternehmen bestehen, da diese vertraglich geregelt ist. Das ermöglicht dem Arbeitgeber eine Untersuchung des Vorfalls, andernfalls droht Ihnen möglicherweise eine Abmahnung.

Eine gewisse Vorsicht wäre gut 

Es wäre natürlich am besten, von Anfang an vorsichtig zu sein, um Diebstahl oder Verlust zu vermeiden. Das mag leicht gesagt als getan sein. Prüfen Sie daher genau, wann und wo sie ihr mobiles Endgerät wirklich benötigen. Wenn beispielsweise nach einer schwierigen Konferenz ein gemütliches Abendessen geplant ist, könnten Sie den Laptop mitnehmen. Jedoch wäre es möglicherweise besser, ihn im sicheren Hotelzimmer zu lassen.

Wenn Sie Fragen zu Meldungen bei der Datenschutzbehörde haben, vereinbaren Sie einen Telefontermin mit mir: Datenschutz Beratung

5 Jahre DSGVO in Europa und kein bisschen besser?

5 Jahre DSGVO

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft und hat seitdem große Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Unternehmen personenbezogene Daten verwalten und schützen. Fast fünf Jahre nach ihrer Einführung ist es an der Zeit, die Auswirkungen der DSGVO zu bewerten und einen Blick auf ihre Zukunft zu werfen.

Die DSGVO wurde entwickelt, um die Datenschutzgesetze der Europäischen Union (EU) zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie gibt Einzelpersonen mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten und stellt sicher, dass Unternehmen verantwortungsbewusst mit diesen Daten umgehen. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder speichern, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

In den vergangenen fünf Jahren hat die DSGVO die Art und Weise verändert, wie Unternehmen personenbezogene Daten behandeln. Die Verordnung hat Unternehmen dazu veranlasst, ihre Datenschutzpraktiken zu überdenken und zu verbessern, um sicherzustellen, dass sie den neuen Vorschriften entsprechen. Unternehmen müssen nun beispielsweise eine klare und verständliche Datenschutzerklärung bereitstellen, die die Betroffenen über die Art, den Zweck und die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Darüber hinaus müssen Unternehmen auch sicherstellen, dass sie die Einwilligung der betroffenen Personen einholen, bevor sie deren Daten verarbeiten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der DSGVO ist das Recht auf Vergessenwerden, das Einzelpersonen das Recht gibt, ihre Daten von Unternehmen löschen zu lassen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden sicher und geschützt aufbewahren, und sie müssen sicherstellen, dass sie die Daten gemäß den Richtlinien der DSGVO verwenden.

Obwohl die DSGVO in Europa weit verbreitet ist und von vielen Unternehmen umgesetzt wurde, gibt es auch Kritik an der Verordnung. Einige Unternehmen haben argumentiert, dass die Einhaltung der DSGVO zu kostspielig und zeitaufwendig ist und dass es schwierig ist, den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden. Einige haben auch argumentiert, dass die DSGVO den Wettbewerb in einigen Branchen behindert und die Innovation einschränkt.

Die Zukunft der DSGVO hängt davon ab, wie sie von den Unternehmen und Einzelpersonen akzeptiert wird. Die DSGVO hat bereits einen großen Einfluss auf den Datenschutz in Europa und darüber hinaus gehabt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die DSGVO in den kommenden Jahren entwickeln wird und ob sie dazu beitragen wird, den Datenschutz und die Privatsphäre von Einzelpersonen weiter zu verbessern.

Aus meiner Sicht, des Datenschutzbeauftragten, hat die DSGVO trotz vieler Umsetzungshürden viel positives bewirkt. Neben den wirklich nötigen Betroffenenrechten haben Unternehmen begonnen sich intensiver mit Ihrer IT-Sicherheit und Infrastruktur zu beschäftigen. Dienstleister wurden vor der Beauftragung genauer unter die Lupe genommen und Schwachstellen schon vor möglichen Datenpannen behoben.

Einige Unternehmen haben sogar durch die Erstellung der Verarbeitungsverzeichnisses und die oftmals dadurch offengelegten Organisationsschwachpunkte die Digitalisierung vorangetrieben und verbesserte Organisationsstrukturen aufgebaut.

Wer erst einmal die erste Hürde der DSGVO Aufgaben gemeistert hat, erkennt schnell, dass die Pflege des geforderten Datenschutzmanagementsystems im laufenden Betrieb einen relativ geringen Aufwand erzeugt, wenn die nötigen Prozesse erst einmal etabliert sind.

Was ich noch festgestellt habe ist, dass fast alle beteiligten Personen der DSGVO Umsetzung innerhalb der Firmen ein erweitertes Bewusstsein über die Weitergabe Ihrer eigenen personenbezogenen Daten im Privatleben entwickelt haben und auch in der Arbeit deutlich vorsichtiger mit personenbezogenen Daten anderer umgehen.

Wie so häufig, bestätigen die wenigen Ausnahmen auch hier die Regel.

Missbrauch von Daten für private Zwecke

Wer in einem Unternehmen arbeitet, hat normalerweise Zugang zu Daten von Kunden. Jedem ist klar, dass er diese Daten nicht für private Zwecke nutzen darf. Aber was sind die Folgen, wenn das trotzdem einmal geschieht? Mit einer Geldbuße dürften die wenigsten rechnen.

Nehmen wir einfach einmal an …

Angenommen, Sie haben von jemandem noch Geld zu bekommen. Leider ist Ihr Schuldner inzwischen umgezogen. Sie wissen nur nicht, wohin. Sie vermuten, dass er zu den Kunden Ihres Arbeitgebers gehören könnte. Und tatsächlich: Ein Blick in die Kundendatenbank bestätigt das. Mit einem Mausklick haben Sie seine neue Adresse gefunden.

Auch wenn Sie das sicher nie tun würden: Nehmen wir einmal an, Sie benutzen seine neue Adresse, um mit ihm wegen der Geldsache Verbindung aufzunehmen. Welche rechtlichen Folgen kann das haben?

Der Grundsatz der Zweckbindung ist verletzt

Es liegt auf der Hand, dass hier der Grundsatz der Zweckbindung verletzt ist. Der Kunde hat seine Daten dem Unternehmen genannt, damit das Unternehmen die Daten verwendet. Es braucht sie beispielsweise, um Bestellungen zu bearbeiten und auszuliefern. Nie würde der Kunde auf die Idee kommen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin diese Daten für irgendwelche privaten Zwecke „abzweigt“. Dafür waren sie nicht gedacht. Deshalb kann es gut sein, dass sich der Kunde bei der Datenschutzaufsicht beschwert.

Die Datenschutzaufsicht kann Geldbußen verhängen

Die Datenschutzaufsicht wird sich um den Fall kümmern. Seit die DSGVO gilt, hat die Datenschutzaufsicht viel mehr Befugnisse als vorher. Unter anderem kann sie Geldbußen verhängen. Das kann im Einzelfall richtig teuer werden. Einige Hundert Euro sind sehr schnell fällig. Das gilt natürlich auch, wenn jemand Daten des Arbeitgebers für private Zwecke missbraucht.

Wer muss mit einer Geldbuße rechnen?

Interessant ist dabei die Frage, wer für diesen Datenmissbrauch geradestehen muss. Ist es die beschäftigte Person, die die Daten missbraucht hat? Oder ist es der Arbeitgeber, für den sie tätig ist? Die Meinungen hierzu gehen zwischen den Aufsichtsbehörden auseinander.

Ein „Mitarbeiterexzess“ ist eine hässliche Sache

Die meisten Aufsichtsbehörden sprechen in einem solchen Fall von einem „Mitarbeiterexzess“. Gemeint sind damit nach einer gängigen Definition „Handlungen von Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Das hört sich zwar etwas juristisch an. Aber eigentlich ist ziemlich klar, was damit gemeint ist.

Ständige Überwachung soll nicht sein

Kein Arbeitgeber kann ständig hinter jedem Beschäftigten stehen. Und er soll das auch gar nicht tun. Deshalb kann der Arbeitgeber nicht für alles verantwortlich sein, was ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz treibt. Wenn der Beschäftigte sich dort um rein private Angelegenheiten kümmert, ist das keine Sache des Arbeitgebers. Dafür muss vielmehr der Beschäftigte selbst geradestehen. Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte seine Möglichkeiten missbraucht, auf dienstliche Daten zuzugreifen.

Die Geldbuße dafür muss der Beschäftigte zahlen

Beim Missbrauch von Daten für private Zwecke hat das für den „Täter“ erhebliche Konsequenzen. Er wird durch diesen Missbrauch selbst zu der Stelle, die für den Umgang mit den Daten verantwortlich ist. Damit haftet er selbst für den Missbrauch der Daten. Die Datenschutzaufsicht kann gegen ihn persönlich ein Bußgeldverfahren einleiten und eine Geldbuße verhängen. 200 oder 300 Euro Geldbuße sind in solchen Fällen die untere Grenze. Es kann auch teurer werden.

Eine Geldbuße für den Arbeitgeber ist keine schöne Alternative

Letztlich noch unangenehmer wird es für den Beschäftigten, wenn eine Aufsichtsbehörde den Vorgang nicht als „Mitarbeiterexzess“ behandelt. Auch dann hat er selbstverständlich rechtliche Folgen. Sie richten sich gegen das Unternehmen. Denn irgendjemand muss natürlich für den Verstoß geradestehen. Und wenn es nicht der Mitarbeiter ist, ist es eben das Unternehmen.

In solchen Fällen gilt der Grundsatz: Unternehmen haften für das Fehlverhalten ihrer Beschäftigten. Deshalb wird die zuständige Datenschutzaufsicht eine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängen.

Der Arbeitgeber wird Konsequenzen ziehen

Selbstverständlich wird das Unternehmen dies nicht einfach schulterzuckend zur Kenntnis nehmen. Vielmehr wird es das Fehlverhalten intern aufklären, arbeitsrechtliche Konsequenzen eingeschlossen. Deshalb gilt: Finger weg von dienstlichen Daten für private Zwecke! Das gilt auch dann, wenn es um scheinbar banale Daten wie eine Adresse geht. Die Folgen sind es auch hier nicht wert.