Erwägungsgrund 147

Soweit in dieser Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit – insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der  des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 13) enthalten sind, der Anwendung dieser spezifischen Vorschriften nicht entgegenstehen.