Die Praxisübernahme und das „Zwei-Schrank-Modell“

Was passiert eigentlich mit Behandlungsunterlagen, wenn eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger eine Arztpraxis übernimmt oder wenn eine neue Betriebsärztin auf den bisherigen Betriebsarzt folgt? Das „Zwei-Schrank-Modell“ stellt in solchen Fällen den Datenschutz sicher.

Höchster Schutz für medizinische Daten

Wer sich ärztlich behandeln lässt, erwartet für seine Daten höchsten Schutz. Die ärztliche Schweigepflicht spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie muss auch dann gewahrt bleiben, wenn ein Nachfolger eine Arztpraxis übernimmt oder wenn der Betriebsarzt wechselt.

Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren

Rein rechtlich ist alles klar: Nach Abschluss einer Behandlung muss ein Arzt die Patientenakte zehn Jahre lang aufbewahren. Das steht so in § 630f Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Pflicht besteht fort, wenn ein Arzt beispielsweise in den Ruhestand tritt und die Praxis an einen Nachfolger übergibt. Die Patientenunterlagen müssen weiterhin zuverlässig geschützt sein.

Zu schnell steht die Aufbewahrungspflicht nur auf dem Papier

Doch wie lässt sich das in der Praxis sicherstellen? Der bisherige Praxisinhaber will sich im Ruhestand um die Unterlagen nicht mehr kümmern. Und ein Betriebsarzt, der ausgeschieden ist, hat inzwischen auch anderes zu tun. Verständlich, dass er sich mit den vorhandenen Unterlagen am liebsten nicht mehr befassen möchte.

Die Elemente des „Zwei-Schrank-Modells“

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet das „Zwei-Schrank-Modell“. Die Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen es. Inzwischen ist es allgemein üblich. Für klassische Patientenakten auf Papier funktioniert es in einer Arztpraxis so:

  • Man stellt in der Arztpraxis zwei Schränke auf.
  • In Schrank 1 kommen die Unterlagen, die bei der Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers entstanden sind. Sie werden eingeschlossen.
  • Schrank 2 ist zunächst völlig leer.
  • Den Schlüssel für beide Schränke erhält der Praxisnachfolger.
  • Der bisherige Inhaber der Praxis und sein Nachfolger schließen einen Vertrag. Darin verpflichtet sich der Nachfolger, die vorhandenen Unterlagen streng gesichert in Schrank 1 aufzubewahren.
  • Kommt ein Patient des bisherigen Praxisinhabers zum Nachfolger, fragt dieser den Patienten, ob er den Zugriff auf die vorhandenen Unterlagen erlaubt.
  • Meist ist das der Fall. Dann wird Schrank 1 geöffnet und die dort vorhandenen Unterlagen des Patienten kommen in Schrank 2.
  • Nach einiger Zeit hat sich Schrank 1 meist ziemlich geleert und Schrank 2 ziemlich gefüllt.
  • Die „Restunterlagen“ in Schrank 1 bleiben dort, bis die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren abgelaufen ist. Dann werden diese Unterlagen datenschutzgerecht vernichtet.

Das Modell funktioniert auch bei elektronischen Unterlagen

Das Beispiel der klassischen Patientenakten auf Papier ist besonders leicht nachzuvollziehen. Das Modell funktioniert jedoch auch, wenn die Patientenunterlagen in elektronischer Form vorhanden sind. In wenigen Jahren dürfte das die Regel sein. In diesem Fall wird das „Zwei-Schrank-Modell“ einfach elektronisch nachgebildet.

Der vorhandene Datenbestand wird bei der Übergabe der Praxis gesperrt und besonders gegen Zugriff gesichert. Erst wenn der Patient gegenüber dem Praxisnachfolger zustimmt, schaltet der Praxisnachfolger den Datensatz frei. Das muss er selbstverständlich nicht unbedingt persönlich tun. Auch jemand aus dem Sprechstundenteam, der dafür besonders eingewiesen ist, kann das erledigen.

Besonders datenschutzkonform: die Protokollierung von Zugriffen

Die elektronische Variante ist besonders datenschutzkonform. Bei ihr ist es problemlos möglich, jeden Zugriff zu protokollieren. Wenn die Protokollierung richtig eingerichtet ist, lassen sich die gespeicherten Daten im Nachhinein nicht mehr verändern. Dann lässt sich bei etwaigen Beschwerden leicht feststellen, ob alles ordnungsgemäß abgelaufen ist oder nicht.

Kleine Besonderheiten beim Wechsel des Betriebsarztes möglich

Beim Wechsel des Betriebsarztes lässt sich das Modell an die Strukturen anpassen, die jeweils vorhanden sind. Manche Unternehmen haben die Funktion des Betriebsarztes bei einer externen Praxis angesiedelt, die auch die Patientenunterlagen aufbewahrt. Dann passt alles, was bisher gesagt wurde, 1:1. Bei anderen Unternehmen erfolgt die Aufbewahrung der Patientenunterlagen im Unternehmen selbst. Zugriff hat dabei selbstverständlich nur der Betriebsarzt. In diesem Fall müsste der Schlüssel für die vorhandenen Unterlagen so lange beim bisherigen Betriebsarzt bleiben, bis ein neuer Betriebsarzt bestimmt ist.

Videosprechstunden – ein Datenschutzrisiko?

Videosprechstunden – ein Datenschutzrisiko?

Lange gab es sie höchstens als Nische für einige Privatpatienten: Videosprechstunden im Internet. Jetzt bieten plötzlich relativ viele Ärzte solche Sprechstunden an. Woran liegt das? Bleibt dabei vielleicht der Datenschutz auf der Strecke?

In Deutschland bisher ein reines Nischenangebot

Da und dort gab es Videosprechstunden im Internet auch schon bisher. Zielgruppe waren durchweg jüngere Privatpatienten. Anbieter waren meist Ärzte mit einer Praxis im europäischen Ausland, etwa in Großbritannien. In Deutschland waren weite Teile der Ärzteschaft skeptisch. Hier galt die eiserne Regel: Die Behandlung eines Patienten setzt voraus, dass der Arzt ihn persönlich vor sich hat. Ausnahmen waren selten.

Im Ausland teilweise stärker üblich

Im Ausland handhabte man das zum Teil schon bisher anders. Selbstverständlich geht auch dort nicht alles über das Internet. Aber vieles eben doch. Das allein wäre aber noch kein Grund für eine Änderung in Deutschland gewesen. Denn eine ernsthafte Konkurrenz für die hiesige Ärzteschaft waren diese Video-Sprechstunden aus dem Ausland nicht.

Corona als Mit-Auslöser

Eine Triebfeder für Veränderungen war Corona. Zumindest für eine Corona-Verdachtsdiagnose ist es oft nicht nötig, den Patienten zu sehen. Der Arzt schickt ihn zum Abstrich und sieht danach weiter. Das kann auch über Video geschehen. Ähnliche Beispiele gibt es in den meisten medizinischen Fachrichtungen.

Abrechnung jetzt auch bei Kassenpatienten möglich

Hinzu kommt, dass sich ein „Praxisbesuch per Video“ inzwischen bei den Krankenkassen abrechnen lässt. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben vor Kurzem eine „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ abgeschlossen. Sie legt fest, was ein Arzt beachten muss, damit eine Abrechnung möglich ist.

Hohe Vorgaben für den Datenschutz

Zu den Anforderungen, die ein Arzt erfüllen muss, gehören genaue Vorgaben für den Datenschutz. Die Vereinbarung legt technische Spezifikationen fest, die einzuhalten sind, beispielsweise eine angemessene Verschlüsselung. Ohne sie könnte es zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kommen. Das können Ärzte nicht riskieren. Solche Verletzungen können eine Straftat darstellen und haben auch standesrechtliche Folgen.

Nur zertifizierte Systeme zulässig

Eine Videosprechstunde über Zoom oder ähnliche im Internet allgemein angebotene Systeme, die im Büroalltag häufig sind, ist ausgeschlossen. Zum Einsatz kommen dürfen nur Systeme von Anbietern, die eine besondere Zertifizierung durchlaufen haben. Sie sind in einer Liste bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen.

Keine Registrierung für Patientinnen und Patienten

Wichtig für alle Patientinnen und Patienten: Sie müssen sich vor der Benutzung eines solchen Systems nirgendwo registrieren lassen! Für den Arzt ist das anders. Er muss eine Registrierung beim Systemanbieter durchlaufen. Das verhindert, dass sich zwielichtige Gestalten als Ärzte ausgeben.

Videosprechstunde nur nach Terminvereinbarung

Patientinnen und Patienten, die einen Video-Termin haben wollen, müssen ihn vorher mit der Praxis vereinbaren. Dies kann etwa telefonisch geschehen oder über ein Tool zur Terminreservierung im Internet. Der Zugang zur Sprechstunde erfolgt mit einem Zugangscode, den der Arzt rechtzeitig vor dem Termin übermittelt. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Patienten, mit diesem Zugangscode sorgfältig umzugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sprechstunde bei einem Arzt vereinbart wird, der den Patienten noch nicht persönlich kennt.

Kaum Schwachstellen für die Vertraulichkeit in der Arztpraxis

Denkbare Schwachstellen für die Vertraulichkeit liegen in der Umgebung beim Arzt oder beim Patienten, die auf dem Bildschirm nicht sichtbar ist. Beim Arzt kann man davon ausgehen, dass nicht noch andere Personen in der Praxis heimlich mithören oder mitsehen. Das wäre eine schwere Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

Schwachstellen in der Wohnung des Patienten

In der heimischen Umgebung des Patienten kann es schlechter aussehen. Wer sich für eine Videosprechstunde nicht allein in einen Raum zurückziehen kann, sollte möglicherweise die Finger davon lassen. Und eine andere Person heimlich mithören zu lassen, mag zwar keine Straftat sein. Fair gegenüber dem Arzt ist es aber sicher nicht.

Ein Angebot, kein Zwang!

Beachtet man die geschilderten Sicherheitsmaßnahmen, steht nichts dagegen, eine Videosprechstunde einmal auszuprobieren. Es ist ein zusätzliches Angebot, für Kassen- wie für Privatpatienten, nicht mehr und nicht weniger.