Artikel 84 – Sanktionen

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung  insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel83 unterliegen  fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25.Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.