Erwägungsgrund 161

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

Für die Zwecke der Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der  des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 15) gelten.