Erwägungsgrund 163

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

Die vertraulichen Informationen, die die statistischen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zur Erstellung der amtlichen europäischen und der amtlichen nationalen Statistiken erheben, sollten geschützt werden. Die europäischen Statistiken sollten im Einklang mit den in Artikel  Absatz 2 AEUV dargelegten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden, wobei die nationalen Statistiken auch mit dem Recht der Mitgliedstaaten übereinstimmen müssen. Die  des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 16) enthält genauere Bestimmungen zur Vertraulichkeit europäischer Statistiken.