Geschäftsgeheimnisse besser schützen – ansonsten geht der Rechtsschutz verloren

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Seit dem 18. April diesen Jahres ist das Gesetzt zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in deutsches Recht transformiert. Damit ist nicht mehr nur der Schutz von personenbezogenen Daten, sondern auch von Betriebsdaten geregelt. Für Unternehmen resultieren daraus einschneidende Änderungen, die noch nicht in allen Firmen angekommen ist. Dabei wäre es wichtig sich intensiv mit dem Gesetz zu beschäftigen!

Unternehmen müssen Datenschutzmaßnahmen überprüfen

Es legt nämlich nicht nur fest, was unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fällt, sondern bietet nur noch rechtlichen Schutz, wenn Unternehmen bestimmte Geheimhaltungs- und Datenschutzmaßnahmen getroffen haben. Das neue Gesetz sollte für jedes Unternehmen der Anlass sein die eigenen Schutzvorkehrungen eingehend zu prüfen, denn es genießt nur noch derjenige Schutz, der seine Betriebsgeheimnisse gesichert hat.
Mit dem GeschGehG wird eine EU-Richtline in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Laut der GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis nun eine Information, „die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist.“ Auch muss ein Geschäftsgeheimnis Gegenstand von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sein.

Rechtsschutz nur mit Sicherheitsmaßnahmen

Bei einem geklauten Fahrrad hat nur derjenige eine Chance auf Schadensersatz oder vor Gericht, der sein Fahrrad auch abgeschlossen hat. Wer es einfach so auf der Straße stehen lässt handelt fahrlässig. Genauso werden Unternehmen vor Gericht Probleme bekommen, wenn sie bei sich zum Beispiel Datenklau feststellen und nicht für ausreichenden Schutz der Daten gesorgt haben. Unternehmen müssen also aktiv werden und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse treffen, um im Falle einer rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Zu den neuen Anforderungen der Schutzmaßnahmen gehörten unter anderem organisatorische und technische Maßnahmen, wie etwa die Einordnung von Arbeitnehmern nach bestimmten „Geheimhaltungsstufen“ oder das Einführen von Zugriffsbeschränkungen, Passwörtern und Zugangscodes. Es sollten aber auch eindeutige vertragliche Regelungen zum Schutz und zur Nutzung von Betriebsgeheimnissen getroffen werden, die sich auf Offenlegungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber Dritten bestehen.

Dokumentation des Konzepts für Datenschutz

Außerdem sollten Unternehmen ihr Schutzkonzept umfassend dokumentieren, um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen zu können. Mein Rat dazu: Je bedeutender und geheimer Daten und die daraus resultierenden Informationen sind, desto höhere Anforderungen sind an das Schutzkonzept zu stellen.
Das GeschGehG bedeutet für Unternehmen also einen gewissen Aufwand, denn es wird ein höherer Gehemnisschutz in technischer, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht verlangt. Insgesamt ist das Gesetz aber ein Fortschritt für Unternehmen, denn sie profitieren von einem deutlich verbesserten Rechtsschutz und haben eine größere Absicherung – vorausgesetzt sie werden aktiv und kümmern sich darum.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass mit dem GeschGehG endlich der immer weiter steigenden Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen in einer globalen Wirtschaftswelt Rechnung getragen wird, wie sie nun mal in einer modernen Wissens- und Datengesellschaft existiert.