Erwägungsgrund 12

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

Artikel  Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.