Verarbeitungsverzeichnis DSGVO – Ihre Pflicht trotz weniger als 250 Mitarbeitern?

Wussten Sie, dass selbst kleine Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Umständen ein Verarbeitungsverzeichnis nach DSGVO führen müssen? Die Anforderungen an die Dokumentation sind klar, doch was bedeutet ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen genau? In diesem Beitrag beleuchten wir die häufigsten Verarbeitungstätigkeiten, bei denen Sie möglicherweise verpflichtet sind, ein solches Verzeichnis zu erstellen und zu führen. Lassen Sie uns gemeinsam die Kategorien und Muster durchgehen, die Sie nicht ignorieren sollten!

1. Einleitung: Verarbeitungsverzeichnis DSGVO – Eine Pflicht für alle Unternehmen?

Die Bedeutung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß DSGVO kann für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern oft unterschätzt werden. Viele glauben, dass die Pflicht zur Erstellung eines VVT nur größere Unternehmen betrifft, jedoch ist dies ein Trugschluss. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie etwa Gesundheitsdaten oder Daten von Kindern, besteht immer ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen. Dies kann auch alltägliche Vorgänge umfassen, wie die Erfassung von Krankmeldungen oder die Weitergabe von Bewerberdaten an Auftragsverarbeiter. Unternehmen sollten daher genau prüfen, unter welchen Umständen eine Dokumentation erforderlich ist, um mögliche Rechtsverstöße zu vermeiden. Ein sorgfältig geführtes Verarbeitungsverzeichnis ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wichtiges Instrument, um Transparenz zu schaffen und das Vertrauen der Betroffenen zu stärken. Achten Sie darauf, alle Verarbeitungstätigkeiten korrekt zu erfassen und regelmäßig zu aktualisieren.

2. Die Bedeutung des Verarbeitungsverzeichnisses DSGVO für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern

Die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gemäß DSGVO stellt für Unternehmen, selbst mit weniger als 250 Mitarbeitern, eine unverzichtbare Aufgabe dar. Auch wenn die Anzahl der Mitarbeitenden gering ist, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere gemäß Artikel 9 DSGVO, bedeutende Risiken mit sich bringen. Diese können sich aus alltäglichen Vorgängen ergeben, wie etwa der Erfassung von Mitarbeiterdaten oder der Kommunikation mit Auftragsverarbeitern. Ein unzureichendes Verständnis der Verarbeitungstätigkeiten und der damit verbundenen Risiken könnte dazu führen, dass wichtige Datenschutzvorgaben übersehen werden. Daher ist es ratsam, alle relevanten Kategorien und Muster im Verzeichnis zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. So stellen Unternehmen sicher, dass sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden und Mitarbeiter stärken. Die Verantwortung für den Datenschutz liegt bei jedem Unternehmen – unabhängig von der Größe. Ein proaktiver Ansatz zur Einhaltung der DSGVO ist der Schlüssel zum Schutz der Rechte betroffener Personen.

3. Risiken erkennen: Wann ist ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erforderlich?

Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß DSGVO ist für Unternehmen auch mit weniger als 250 Mitarbeitenden von großer Bedeutung, insbesondere wenn Risiken für die Rechte betroffener Personen bestehen. Diese Risiken können sich aus der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO ergeben, wie beispielsweise Gesundheitsdaten oder Informationen über die ethnische Herkunft. Wenn solche Daten verarbeitet werden, muss das Unternehmen ein VVT erstellen und führen, um Transparenz zu gewährleisten und den Datenschutz zu optimieren. Auch alltägliche Vorgänge, wie die Erfassung von Bewerberdaten oder die Verwaltung von Mitarbeiterinformationen, können potenziell problematisch sein. Die Identifikation von Auftragsverarbeitern und die Dokumentation der jeweiligen Verarbeitungstätigkeiten sind dabei unerlässlich. Ein gut strukturiertes Verarbeitungsverzeichnis hilft nicht nur bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern schützt auch das Unternehmen vor möglichen rechtlichen Konsequenzen und fördert das Vertrauen der Betroffenen in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren personenbezogenen Daten.

4. Art. 9 DSGVO Daten und ihre Relevanz im Verarbeitungsverzeichnis DSGVO

Die Berücksichtigung von Art. 9 DSGVO-Daten im Verarbeitungsverzeichnis ist für Unternehmen unerlässlich, selbst wenn sie weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Diese speziellen Datenkategorien, wie Informationen zu Gesundheit oder ethnischer Herkunft, erfordern eine besonders sorgfältige Verarbeitung. Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) hilft dabei, die unterschiedlichen Verarbeitungstätigkeiten transparent zu dokumentieren und zeigt auf, welche Auftragsverarbeiter in den Prozess involviert sind. Der Datenschutz muss stets Priorität haben; daher ist es wichtig, potenzielle Risiken der Verarbeitung frühzeitig zu identifizieren. Die Erstellung eines Musterverzeichnisses kann Ihnen dabei helfen, die relevanten Kategorien und spezifischen Datenarten systematisch zu erfassen. Letztlich ist das Führen eines solchen Verzeichnisses nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten. Unternehmen sollten die Verantwortung ernst nehmen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden.

5. Alltägliche Vorgänge, die Risiken für die Rechte betroffener Personen darstellen

Alltägliche Vorgänge in Unternehmen bergen oft unerkannte Risiken für die Rechte betroffener Personen, was die Notwendigkeit eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach der DSGVO unterstreicht. Selbst bei weniger als 250 Mitarbeitern können spezifische Verarbeitungstätigkeiten, wie etwa die Erfassung von Mitarbeiterdaten oder die Verwaltung von Patientendaten, eine erhebliche Gefahr darstellen. Diese Tätigkeiten können sensible personenbezogene Daten umfassen, die unter Artikel 9 DSGVO fallen. Die Verarbeitung solcher Daten erfordert nicht nur das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses, sondern auch eine klare Dokumentation der Auftragsverarbeiter und deren Rolle. Ohne ein solches Verzeichnis riskieren Unternehmen nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen Verlust des Vertrauens ihrer Kunden und Partner. Es ist daher ratsam, ein Muster für das Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, um den Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und mögliche Risiken proaktiv zu minimieren.

6. Der Bewerbungsprozess und das Verarbeitungsverzeichnis DSGVO: Ein kritischer Punkt

Der Bewerbungsprozess stellt für Unternehmen eine oft unterschätzte Herausforderung im Hinblick auf das Verarbeitungsverzeichnis DSGVO dar. Hier werden regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, die unter Artikel 9 DSGVO fallen, wie Gesundheitsdaten oder Informationen zur ethnischen Herkunft. Diese Verarbeitungen sind nicht nur sensibel, sondern bergen auch ein erhebliches Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen müssen. Eine unzureichende Transparenz kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn Auftragsverarbeiter involviert sind. Es ist ratsam, ein Muster für ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Indem Unternehmen diese Pflicht ernst nehmen und klar dokumentieren, sichern sie nicht nur die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, sondern stärken auch das Vertrauen von Bewerbern und Mitarbeitern in den verantwortungsvollen Umgang mit ihren Daten.

7. Maßnahmen zur Minimierung von Risiken und zur Einhaltung der DSGVO

Die Implementierung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß DSGVO ist für jedes Unternehmen notwendig, unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Besonders kritisch wird es, wenn Art. 9 DSGVO Daten verarbeitet werden, da diese besonders schützenswert sind. Unternehmen müssen die Risiken erkennen, die aus alltäglichen Vorgängen entstehen können, wie etwa der Umgang mit Bewerberdaten oder der Kommunikation über Krankmeldungen. Diese Vorgänge könnten potenziell die Rechte und Freiheiten betroffener Personen gefährden, was eine Verpflichtung zur Führung eines VVT auslösen kann. Daher sollten Unternehmen nicht nur ein Muster für das Verarbeitungsverzeichnis erstellen, sondern auch die verschiedenen Kategorien der Verarbeitungstätigkeiten analysieren und kontinuierlich aktualisieren. Auftragsverarbeiter müssen ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden, um vollständige Transparenz zu gewährleisten und den Datenschutz zu stärken. Durch proaktive Maßnahmen zur Minimierung von Risiken stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen der DSGVO gerecht wird und datenschutzrechtliche Verstöße vermeidet.

8. Fazit: Die Notwendigkeit eines Verarbeitungsverzeichnisses DSGVO ernst nehmen!

Ein Verarbeitungsverzeichnis DSGVO ist für Unternehmen von höchster Bedeutung, auch wenn weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Pflicht zur Erstellung eines solchen Verzeichnisses ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Mitarbeitenden, sondern insbesondere aus der Art der verarbeiteten Daten und den potenziellen Risiken für die Rechte betroffener Personen. Artikel 30 DSGVO besagt, dass Unternehmen ein Verzeichnis führen müssen, wenn sie bestimmte personenbezogene Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeiten oder wenn die Verarbeitungstätigkeiten ein Risiko darstellen. Dazu zählen alltägliche Vorgänge wie der Bewerbungsprozess oder die Verarbeitung von Mitarbeitern, deren Daten an Dritte, wie Auftragsverarbeiter, weitergegeben werden. Das Erkennen dieser Risiken ist entscheidend, um rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen und die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Ein durchdachtes Verarbeitungsverzeichnis kann somit nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch das Vertrauen Ihrer Mitarbeiter und Kunden stärken.

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Wer ist nicht verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen?

Unternehmen sind nicht verpflichtet, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wenn sie weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine solche Pflicht auslösen. Laut Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt diese Ausnahmeregelung insbesondere, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Ein Beispiel für eine solche Ausnahme könnte ein kleines Unternehmen sein, das ausschließlich grundlegende Geschäftsdaten verarbeitet, ohne besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch Verarbeitungen, die gelegentlich und nicht regelmäßig stattfinden, von der Pflicht ausgenommen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern in bestimmten Situationen ein Verzeichnis führen müssen, insbesondere wenn sie beispielsweise besondere Datenkategorien verarbeiten oder die Verarbeitung ein Risiko für die betroffenen Personen darstellt. Daher sollten Unternehmen stets die Art und den Umfang ihrer Datenverarbeitungen prüfen, um festzustellen, ob sie unter die Ausnahmen fallen oder nicht.

Was gehört in ein Verarbeitungsverzeichnis?

Ein Verarbeitungsverzeichnis gemäß Artikel 30 der DSGVO sollte mehrere wesentliche Elemente enthalten. Zunächst ist der Name und die Kontaktdaten des verantwortlichen Unternehmens sowie gegebenenfalls der Datenschutzbeauftragte anzugeben. Des Weiteren sind die Zwecke der Datenverarbeitung zu dokumentieren, beispielsweise zur Durchführung von Verträgen, zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Verbesserung von Dienstleistungen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden. Hierbei können beispielsweise Mitarbeiter, Kunden oder Bewerber sowie die jeweiligen Datenkategorien wie Kontaktdaten, Gesundheitsdaten oder Finanzdaten aufgeführt werden. Zusätzlich sollte das Verzeichnis Informationen über die Empfänger der Daten enthalten, also wer Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, sowie etwaige Übermittlungen an Drittländer. Die Dauer der Datenspeicherung und die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten sind ebenfalls wichtige Bestandteile. Abschließend ist festzuhalten, dass das Verarbeitungsverzeichnis regelmäßig aktualisiert werden muss, um den aktuellen Stand der Datenverarbeitung im Unternehmen widerzuspiegeln.

Wann muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt werden?

Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss gemäß Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter bestimmten Bedingungen geführt werden. Unternehmen sind verpflichtet, ein solches Verzeichnis zu erstellen, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht nur für große Unternehmen. Auch kleinere Organisationen müssen ein Verzeichnis führen, wenn sie besondere Arten von Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO verarbeiten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten oder Daten zu rassischen und ethnischen Herkunft. Zusätzlich ist ein Verzeichnis erforderlich, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Diese Risiken können sich aus der Art und Weise ergeben, wie Daten verarbeitet werden, insbesondere durch den Einsatz neuartiger Technologien oder Algorithmen, die möglicherweise nicht ausreichend transparent sind. Ein typisches Beispiel ist der Bewerbungsprozess, der häufig Art-9-Daten umfasst. Auch die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, wie Krankmeldungen oder die Übermittlung von Informationen an Steuerberater, kann diese Pflicht auslösen. Daher ist es wichtig, die spezifischen Umstände der Datenverarbeitung zu prüfen, um festzustellen, ob ein Verzeichnis notwendig ist.

Wer hat Zugriff auf das Verarbeitungsverzeichnis?

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO ist ein internes Dokument, das in erster Linie für die Organisation selbst bestimmt ist. Der Zugriff darauf haben in erster Linie die verantwortliche Stelle, die für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, sowie deren Datenschutzbeauftragte. Diese Personen benötigen das Verzeichnis, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen und potenzielle Risiken zu identifizieren. Darüber hinaus können auch andere interne Stakeholder, wie beispielsweise das IT-Team oder das Compliance-Team, Zugriff auf das Verzeichnis haben, um die Datenverarbeitungsprozesse besser zu verstehen und zu überwachen. Externe Parteien, wie Aufsichtsbehörden, haben ebenfalls das Recht, das Verzeichnis zu prüfen, insbesondere im Rahmen von Audits oder bei Verdacht auf Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen. Es ist wichtig zu beachten, dass das Verzeichnis nicht öffentlich zugänglich ist, um die Vertraulichkeit der Datenverarbeitungsprozesse zu wahren. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass alle relevanten Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, über die Inhalte des Verzeichnisses informiert sind, um eine korrekte Handhabung und Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.

Referenzen

Artikel 68 – Europäischer Datenschutzausschuss

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

 

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.

 

(3)   Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

 

(4)   Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.

 

(5)   Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.

 

(6)   In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

 

Artikel 67 – Informationsaustausch

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

 

Artikel 66 – Dringlichkeitsverfahren

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.

 

(2)   Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.

 

(3)   Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.

 

(4)   Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.

 

Artikel 65 – Streitbeilegung durch den Ausschuss

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)   Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:

a)  wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;

b)   wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,

c)   wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.

 

(3)   War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

 

(4)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.

 

(5)   Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.

 

(6)   Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.

 

Artikel 64 – Stellungnahme Ausschusses

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)   Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

a)  der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,

b)   eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,

c)   der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3 oder einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 dient,

d)   der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,

e)   der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder

f)   der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.

(2)   Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.

(4)   Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich — je nach Fall — einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

(5)   Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege

a)   unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und

b)   je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.

(6)   Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist an.

 

(7)   Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Ausschusses s weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.

 

(8)   Teilt die betroffene Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1.

 

Artikel 63 – Kohärenzverfahren

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Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

 

Artikel 62 – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

EU-DSGVO Datenschutzgrundverordnung Gesetzestext

(1)   Die Aufsichtsbehörden führen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durch, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

 

(2)   Verfügt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder werden die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen haben, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.

 

(3)   Eine Aufsichtsbehörde kann gemäß dem Recht des Mitgliedstaats und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Befugnisse einschließlich Untersuchungsbefugnisse übertragen oder, soweit dies nach dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Untersuchungsbefugnisse nach dem Recht des Mitgliedstaats der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Untersuchungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde.

 

(4)   Sind gemäß Absatz 1 Bedienstete einer unterstützenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz, so übernimmt der Mitgliedstaat der einladenden Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, die Verantwortung für ihr Handeln, einschließlich der Haftung für alle von ihnen bei ihrem Einsatz verursachten Schäden.

 

(5)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Der Mitgliedstaat der unterstützenden Aufsichtsbehörde, deren Bedienstete im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Berechtigten geleistet hat.

 

(6)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 5 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den in Absatz 4 genannten Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

 

(7)   Ist eine gemeinsame Maßnahme geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 des vorliegenden Artikels nach, so können die anderen Aufsichtsbehörden eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der eine im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme oder einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.

 

Artikel 60 – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

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(1)   Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.

 

(2)   Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

 

(3)   Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.

 

(4)   Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.

 

(5)   Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.

 

(6)   Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.

 

(7)   Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.

 

(8)   Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.

 

(9)   Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.

 

(10)   Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

 

(11)   Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.

 

(12)   Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

 

Artikel 59 – Tätigkeitsbericht

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Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.